Urteil des BSGGeneralunternehmerhaftung nur bei Verschulden!

Der Generalunternehmer im Baugewerbe kann sich durch den Nachweis der sog. Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Nachunternehmers von einer Haftung für dessen mögliche Beitragsschulden befreien.

Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 24.09.2025 (Geschäftszeichen B 2 U 14/23 R) klargestellt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausreicht, um ein fehlendes Verschulden des Generalunternehmers nachzuweisen.

Nicht erforderlich sei es, dass der Generalunternehmer diese Unbedenklichkeitsbescheinigung auch nochmal selbst grob einer Prüfung „auf Plausibilität“ unterzieht. In dem entschiedenen Fall konnte sich der Generalunternehmer erfolgreich gegen die Forderung der Berufsgenossenschaft wehren, die ihn für die nichtgezahlten Beiträge des insolventen Nachunternehmers in Haftung nehmen wollte.

Die Entscheidung entspricht der gesetzlichen Regelung von § 28a Abs. 3b SGB IV. Danach wird ein Verschulden ausgeschlossen, wenn ein Generalunternehmer lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Präqualifikationen nachweisen kann.

 

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