Unfall wegen Glatteis

Glatteistest als Arbeitsunfall?

Prüft ein Arbeitnehmer, vor Antritt des Arbeitsweges mit dem PKW, ob die Fahrbahn glatt ist und verletzt sich sodann auf dem Rückweg zu seinem Auto, so kann nicht von einem versicherten Arbeitsunfall ausgegangen werden. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23.01.2018 (B 2 U 3/16 R)

Der Fall:

In dem Streitfall beabsichtigte der Kläger morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle zu fahren. Nachdem er das Wohnhaus verlassen hatte, legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf dem Grundstück parkende Auto. Danach verließ er das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürtzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm. Der Kläger nahm die Prüfung aufgrund einer Meldung des Deutschen Wetterdienstes vor, nach der in der Nacht mit überfrierender Nässe zu rechnen sei.

Die Entscheidung:

Das BSG entschied, dass der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, als der Kläger die Straße betreten hatte. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handelt es sich deshalb nur um eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg.

Können auch Vorbereitungshandlungen versichert sein?

Es kommt drauf an! Nach ständiger Rechtsprechung sind Vorbereitungshandlungen nur dann versichert, wenn eine rechtliche Pflicht zur Vornahme einer solchen Handlung besteht, oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist, um den Arbeitsweg überhaupt aufnehmen oder fortsetzen zu können.

Im Fall des Klägers lag keine der Varianten vor. Vielmehr empfand der Kläger die Prüfung von sich aus als sinnvoll. Eine gesetzliche Prüfpflicht, z.B. nach der Straßenverkehrsordnung bestand dagegen nicht.

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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