Mindestlohn
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Grundgehalt + Bonus = Mindestlohn

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf vom 20.04.2015 (Az.: 5 Ca 1675/15) ist eine Anrechnung von Leistungsboni auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich.

Das ArbG hatte über die Klage einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die bis zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns eine Grundvergütung von 8,10 Euro erhalten hatte. Darüber hinaus zahlte die Arbeitgeberin einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung“ richtete. Seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) erhielt die Klägerin weiterhin ein Grundvergütung und einen Bonus, jedoch wurde letzter seither in Höhe von 40 Cent/Stunde als Fixbetrag gezahlt. Auf diese Art und Weise verdient die Klägerin mindestens 8,50 Euro, allerdings kann sie höchstens einen Stundenlohn von 9,10 Euro erreichen. Die Klägerin vertrat vor Gericht die Auffassung, dass ein Bonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe.

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, das MiLoG habe den Zweck, Vollbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen.

Entscheidend sei nach dem MiLoG nur das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelt und der geleisteten Arbeitszeit. Daher seien alle Zahlungen mindestlohnwirksam, die als direkte Gegenleistung für die geleistete Arbeit erbracht werden. Dies gelte unabhängig von der Bezeichnung der jeweiligen Zahlungen. Aus diesem Grund können auch Boni auf die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung angerechnet werden, wenn ein unmittelbarer Bezug zur Arbeitsleistung gegeben ist, denn es handele sich dann um „Lohn im eigentlichen Sinn“. Das Urteil des ArbG Düsseldorf ist nicht rechtskräftig.

Fazit:

Die Urteilsmaschinerie zum gesetzlichen Mindestlohn kommt langsam ins Rollen. Ob andere Gerichte der Argumentation der Düsseldorfer Richter folgen, bleibt aber abzuwarten. Bis das Bundesarbeitsgericht als höchste arbeitsrechtliche Instanz eine Entscheidung getroffen hat, wird noch viel Zeit vergehen. Die betriebliche Praxis muss bis dahin bei der Anrechnung von Vergütungsbestandteilen die größte Sorgfalt walten lassen. Bei Vergütungsbestandteilen, die nicht zum Fixgehalt gehören, sollte eine Zweckbestimmung getroffen werden, damit eine eindeutige Entscheidung bezüglich einer Anrechenbarkeit auf den Mindestlohn möglich ist.

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