Fußpflege
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Präzisierung der Verordnung / Abstimmung mit InnungHandwerk in Brandenburg: Medizinisch notwendige Fußpflegen bleiben erlaubt

Der Betrieb von Kosmetikstudios in Brandenburg ist weitgehend untersagt. Erlaubt bleibt lediglich die Durchführung medizinisch notwendiger Fußpflegen.

In Abstimmung mit der Kosmetiker-Innung des Kammerbezirkes Frankfurt/O. wird dazu das fachgerechte Kürzen von Nägeln, das Säubern von Nagelrändern, die Prävention von eingewachsenen Nägeln bzw. Nagelecken, die Behandlung von Nageldeformitäten und die Hornhautentfernung, insbesondere zur Prävention von Rhagadenbildung und zur Vermeidung der Entstehung schmerzhafter Verhornungen bzw. Clavi (Hühneraugen) sowie das Erkennen von Nagelmykosen gezählt. Die Durchführung dieser Tätigkeiten bleibt also zulässig, ohne das es einer kassenärztlichen Verordnung bedarf.

Hintergrund: Wie bereits in der Vorgänger-Verordnung vom 2. November 2020, ist auch nach der aktuellen Eindämmungsverordnung vom 15. Dezember 2020 die „Erbringung körpernaher Dienstleistungen“ untersagt. Das betrifft im Handwerk seit dem 16. Dezember 2020 neben den Kosmetikbetrieben, auch "Friseurinnen und Friseure".

Das Verbot gilt jedoch nicht für „Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, … notwendige Leistungen erbringen, insbesondere im Bereich … Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient …". Diese Dienstleistenden haben jedoch individuelle Hygienekonzepte umzusetzen.



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