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Hinweise zu den Abschlussprüfungen Kurzarbeitergeld

Um schnell finanzielle Hilfe leisten zu können, wird das Kurzarbeitergeld (Kug) zunächst vorläufig ausgezahlt. Nach Beendigung der Kurzarbeit wird die Berechnung überprüft. Es erfolgt eine abschließende, endgültige Entscheidung über das Kurzarbeitergeld. Mit der Neufassung des § 421c SGB III wurde ab 01.01.2023 eine Sonderregelung für die Abschlussprüfungen beim Kug geschaffen.

Damit wird es der Bundesagentur für Arbeit (BA) ermöglicht, die aus der außergewöhnlich hohen Anzahl an Arbeitsausfällen resultierenden Abschlussprüfungen zeitnah abzuschließen und somit frühzeitig Rechtssicherheit für alle Beteiligten herstellen zu können.



Folgende Sonderregelung wurde geschaffen:

  • Einführung einer Untergrenze für Abschlussprüfungen von 10.000 € Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge).
  • Die Untergrenze wird für den jeweiligen Arbeitsausfall ermittelt, nicht auf Betriebsebene.
  • Gilt für Anträge auf Kug für die Monate März 2020 bis Juni 2022.
  • In den vorgenannten Fällen kann eine Abschlussprüfung grundsätzlich entfallen. 


In folgenden Fällen werden Abschlussprüfungen in jedem Fall durchgeführt:

  • Bei Arbeitsausfällen, bei denen Abrechnungsmonate außerhalb des Zeitraums März 2020 bis Juni 2022 liegen: diese Abrechnungsmonate sind zu prüfen.
  • Alle Arbeitsausfälle mit einem Gesamtauszahlungsbetrag (Kug und SV-Beiträge) über 10.000 €.
  • Auf Wunsch des Arbeitgebers bzw. der Betriebsvertretung.
  • Bei Hinweisen auf Leistungsmissbrauch.
  • Außerhalb dieser Fallgestaltungen können stichprobenweise auch andere Arbeitsausfälle geprüft werden.


Folgendes ist für Betriebe wichtig:

  • Der Betrieb muss nicht selber entscheiden, ob er unter die Sonderregelung fällt oder nicht. Die Entscheidung, ob eine Abschlussprüfung durchgeführt werden muss, trifft die zuständige Agentur für Arbeit (AA).
  • Welche Unterlagen für welche Arbeitnehmer und welche Zeiträume zu übersenden sind, wird in den Anforderungsschreiben der AA konkret benannt.
  • Wenn Unterlagen angefordert werden bzw. bereits angefordert wurden (auch vor Inkrafttreten der Sonderreglung), bitten wir in jedem Fall um termingerechte Übersendung bzw. Mitteilung der Hinderungsgründe.
  • In den Fällen, in denen keine Abschlussprüfung durchgeführt wird, erhalten die Betriebe ebenfalls einen Abschlussbescheid. Der Versand dieser Bescheide erfolgt automatisiert zu einem späteren Zeitpunkt.

Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung werden in der  FAQ der BA zur Abschlussprüfung beantwortet.



 Rückfragen bitte an: 

 Berlin-Brandenburg.Geldleistungen@arbeitsagentur.de