Flüchtlinge in der Ausbildung
SUSANNE-GRAMM

Informationen über Neuzugewanderte

Aufenthaltsstatus

Ankunftsnachweis

Ein Ankunftsnachweis (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) ist ein Aufenthaltsdokument, das einem Ausländer in Deutschland gemäß §63a des Asylgesetzes (AsylG) ausgestellt wird, wenn er um Asyl nachgesucht hat und erkennungsdienlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat.

Ankunftsnachweis

Aufenthaltsgestattung

Aufenthaltsgestattung nennt man das Recht, sich zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten zu dürfen (§55 Abs. 1 AsylG). Aufenthaltsgestattung heißt zugleich die Bescheinigung, die Personen erhalten, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben.

Aufenthaltsgestattung

Duldung

Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher weiterhin ausreispflichtig.

Duldung

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland geltenden Aufenthaltsgesetz. Sie wird zweckgebunden und befristet an sogenannte Drittstaatangehörige erteilt.

Aufenthaltstitel





Rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt

Eine gute Bleibeperspektive (auch: dauerhafte Aufenthaltsperspektive, positive Bleibeprognose oder günstige Aufenthaltsprognose) ist eine zusammenfassende Formulierung dafür, dass für einen Flüchtling ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten ist. In Abgrenzung hierzu wird im gegenteiligen Fall von keiner guten Bleibeperspektive oder auch einer geringen Bleibewahrscheinlichkeit gesprochen.

Keine gute Bleibeperspektive wird nach dem neuen Aufenthaltsrecht insbesondere bei einem Asylbewerber vermutet, der aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylG) stammt.

Das Bundesministerium legte mit Stand Oktober 2015, dass eine "gute Bleibeperspektive" besteht, wenn "ein Asylbewerber aus einem Herkunftsland stammt, das eine Schutzquote von über 50 Prozent aufweist". 2017 tritt dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia zu. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50%) erfüllen, wird halbjährlich festgelegt.

 





Sprachniveaus

Niveau nach der GERSprachkenntnisse
A1Anfänger

Grundkenntnisse

A2grundlegende Kenntnisse
B1fortgeschrittene Sprachverwendung

erweiterte Kenntnisse

B2selbstständige Sprachverwendung
C1fachkundige Sprachkenntnisse

verhandlungssicher

C2annährend muttersprachliche Kenntnisse




Arbeitsmarktzugang

Die Möglichkeiten einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen, gestaltet sich für Geflüchtete unterschiedlich. Maßgeblich ist der Aufenthaltsstatus, die Dauer seit der Registrierung als asylsuchende Person in Deutschland, das Herkunftsland und wo in Deutschland eine geflüchtete Person wohnt. Welchen Arbeitsmarktzugang eine geflüchtete Person hat, wird in der Regel im Ausweisdokument vermerkt.

Wer darf unter welchen Bedingungen einer Beschäftigung nachgehen?

Geflüchtete mit einem Ankunftsnachweis, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung:

  • Geflüchtete mit dem oben genannten Status dürfen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland keiner Beschäftigung nachgehen. Hinzu kommen möglicherweise drei weitere Monate, in denen die Personen die Verpflichtung haben in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (1-6 Monate). In dieser Zeit gilt ein Beschäftigungsverbot.
  • Nachrangiger Arbeitsmarktzugang: In den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes wird n der Regel bei der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich eine sogenannte Vorrangprüfung durchgeführt. Durch das Integrationsgesetz wurde für Geflüchtete die Vorrangprüfung in den Brandenburger Agenturbezirken bis zum 05. August 2019 ausgesetzt. Unabhängig vom Wohnort findet während des nachrangigen Arbeitsmarktzugangs in den ersten vier Jahren in jedem Fall eine Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit statt. Nach vier Jahren Voraufenthalt muss die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr eingeholt werden.
  • Uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang: Nach dem 48. Monat liegt es im Ermessen der Ausländerbehörde, der geflüchteten Person einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erteilen. Es erfolgen keine Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit.

Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis:

  • Die Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5, Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) §§ 22-26 berechtigt in der Regel uneingeschränkt zur Arbeitsaufnahme, ohne dass es hierfür einer weiteren Erlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf.

 







Ausbildung

Personen mit positiv bescheidenem Asylantrag oder subsidiärem* Schutz haben uneingeschränkten Zugang zu einer Ausbildung. Für Geflüchtete mit einem Ankunftsnachweis oder einer Aufenthaltsgestattung ist ab dem vierten Monat eine betriebliche Ausbildung mit Erlaubnis der Ausländerbehörde ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich, eine schulische Ausbildung bereits am dem 1. Tag. Geduldete können ab dem 1. Tag ihres Aufenthaltes mit Genehmigung der Ausländerbehörde eine betriebliche und ohne Genehmigung eine schulische Ausbildung beginnen. Sie erhalten für die Zeit der qualifizierten Berufsausbildung eine "Ausbildungsduldung", wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bevorstehen (auch "3+2-Regelung" genannt). Diese wird für die Dauer der Ausbildung erteilt. Im Anschluss an die Ausbildung bekommt die Person eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre nach §18a Aufenthaltsgesetz für eine ihrer Ausbildung entsprechenden Beschäftigung. Eine Ausbildungsduldung wird dann für die restliche Zeit der Ausbildung erteilt. Geduldete aus sogenannten "sicheren Herkunftsstaaten", deren Registrierung nach dem 31.08.2015 erfolgte, haben keinen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung.







Praktikum

Praktika gelten grundsätzlich als Beschäftigungsverhältnisse und bedürfen daher der Erlaubnis (Genehmigung) der Ausländerbehörde und in der Regel auch der - von der Ausländerbehörde intern einzuholen - Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Personen mit positiv beschiedenem Asylantrag oder subsidiärem Schutz* haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und müssen daher nicht die Genehmigung der Ausländerbehörde für ein Praktikum vorab einholen. Wer einen Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Praktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Begriff "Praktika" wird im Sprachgebrauch für eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten und Maßnahmen verwendet, die jeweils sehr unterschiedliche Zustimmungs- und Erlaubniserfordernisse mit sich bringen (z.B. Hospitation, Probearbeit, ehrenamtliche Tätigkeit etc.).

 



*Subsidiärer Schutz ist eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, die dann gewährt werden kann, wenn Ihre Fluchtgründe zwar nicht als Grund für eine Asylgewährung gewertet werden, aber die Lage im Herkunftsland eine Rückkehr derzeit unmöglich macht.