AbsicherungKaffeeholen – kein Arbeitsunfall

Das Ausrutschen in der Teeküche des Unternehmens oder beim mobilen Arbeiten zum Zweck des Kaffeeholens zählt grundsätzlich nicht als Arbeitsunfall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Sturz in einem Pausenraum erfolgt, dort der Boden frisch gewischt war und der Arbeitnehmer sich deshalb – beim Kaffeeholen – verletzte.



Das Bundessozialgericht hat in letzter Instanz klargestellt, dass das Kaffeeholen eine „eigenwirtschaftliche Verrichtung“ des Arbeitnehmers sei. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts  (Urteil vom 24.09.2025, Az. B 2 U 11/23 R) würde Kaffee als Genussmittel nicht zur stabilen Leistungsfähigkeit beitragen. Daher sei der bloße Gang zur Kaffeemaschine nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.

Im vorliegenden Fall ging die „betriebliche Gefahr“ jedoch vom frisch gewischten Boden im Pausenraum aus. Der Arbeitgeber hatte den Raum, in dem der Arbeitnehmer stürzte, den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Durch den frisch gewischten Boden habe er eine Gefahrenquelle eröffnet, die ihm und somit auch seiner Versicherung zuzurechnen sei. Die Unfallversicherung musste in diesem besonderen Fall eintreten und zahlen.



Für die Frage, ob der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eingreift, ist immer entscheidend zu welchem Zweck bestimmte Tätigkeiten vorgenommen werden. Die Abgrenzungsprobleme entstehen oft beim sog. mobilen Arbeiten. So fällt z.B. der Sturz auf dem Weg zum Kopierer unter den Versicherungsschutz, der Sturz auf dem Weg zur Kaffeemaschine ist nicht geschützt.

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