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Keine pauschalen Übernachtungskosten als Betriebsausgaben für Unternehmer?

Für auswärtige Tätigkeiten kann ein Handwerksunternehmer keine Übernachtungspauschalen als Betriebsausgaben abziehen. Nur tatsächlich entstandene Übernachtungskosten, die er nachweisen kann, dürfen vom Gewinn abgezogen werden.

Ein typischer Fall während einer Betriebsprüfung bei einem Handwerksbetrieb: Der Unternehmer arbeitet als Handwerker viel auf auswärtigen Einsatzstellen im In- und Ausland. Er zeichnet brav auf, an welchen Tagen im Jahr er an welchen Orten tätig war. Als Betriebsausgaben zieht er die Übernachtungspauschalen ab (Inland 20 Euro pro Tag und Ausland je nach Reiseland die Übernachtungspauschalen nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums). Im Rahmen der Betriebsprüfung kippt der Prüfer des Finanzamts den Betriebsausgabenabzug für die Pauschalen. Zu Recht?

Antwort: Leider ja: Beim Betriebsausgabenabzug nach § 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Unternehmer hinsichtlich der Höhe der Ausgaben in der Beweislast. Er muss dem Finanzamt nachweisen, wie hoch seine Übernachtungskosten sind. Und nur diese tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten dürfen als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Die Pauschalen für Übernachtungskosten gelten nur für Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern die Übernachtungskosten ohne Nachweis steuerfrei erstatten wollen (siehe unter anderem BMF-Schreiben v. 24.10.2014, Az.: IV C 5 – S 2323/14/10002, Randziffer 123).

Steuertipp: Kippt der Finanzbeamte den Betriebsausgabenabzug für pauschale Unterkunftskosten anlässlich von Geschäftsreisen des Unternehmers, muss er natürlich die tatsächlichen Übernachtungskosten zum Abzug zulassen. Hat der Unternehmer keine Rechnungen mehr, sollte eine Kompromisslösung gefunden werden, bei der das Finanzamt wenigstens geschätzte Übernachtungskosten zum Abzug zulässt. (Quelle: Deutsche Handwerkszeitung)