Neues Asbest-UpdateKlarheit für Handwerksbetriebe
Die Anpassungen der Gefahrstoffverordnung in Deutschland sorgen erneut für Änderungen im Umgang mit Asbest. Bereits ein Jahr nach Inkrafttreten der letzten Reform sind nach EU-Vorgaben weitere Anpassungen notwendig. Die neuen Regelungen traten am 21. Dezember 2025 in Kraft, teilweise werden sie jedoch erst im Laufe des Jahres 2026 wirksam. Im Mittelpunkt stehen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten), verbunden mit erweiterten Genehmigungspflichten.
Umsetzung von EU-Richtlinien in deutsches Recht
Die aktuelle Änderung erfolgt im Rahmen der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien, unter anderem der Richtlinie (EU) 2023/2668, die die bestehende EU-Asbestrichtlinie von 2009 anpasst. Deutschland musste diese Vorgaben bis zum 21. Dezember 2025 in nationales Recht übertragen. Das Bundesgesetzblatt veröffentlichte die Änderungen am 19. Dezember 2025, nach der Zustimmung des Bundesrats am 21. November 2025.
Neue Genehmigungspflichten für Betriebe
Die Anpassungen betreffen unter anderem die Integration neuer Gefahrenklassen in die EU-CLP-Verordnung, die Stoffe und Gemische nach Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung regelt. Für Handwerksbetriebe – insbesondere aus dem Ausbaugewerbe – ergeben sich jedoch vorrangig Änderungen bei den Genehmigungen für Asbestarbeiten.
Bisher wurde der Umgang mit Asbest durch die Reform Ende 2024 neu geregelt. Jetzt müssen auch Betriebe, die Abbrucharbeiten mit niedrigem oder mittlerem Asbest-Risiko durchführen, eine Genehmigung einholen. Das Risiko wird anhand der potenziellen Faserfreisetzung in der Atemluft beurteilt. Da Asbest unter anderem in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern vorkommen kann, sind auch Tätigkeiten wie das Entfernen von Tapeten potenziell betroffen.
Unternehmensbezogene Anzeige und Verantwortung
Die Genehmigung für Arbeiten mit niedrigem oder mittlerem Asbestrisiko erfolgt im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige. Betriebe, die bereits über eine Zulassung für Tätigkeiten mit hohem Risiko verfügen, müssen keine zusätzliche Genehmigung einholen, da diese auch niedrigere Risikostufen abdeckt.
Arbeitgeber sind nun selbst verantwortlich für die Einstufung der Arbeiten. Eine falsche Einstufung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Fehlende oder verspätete Genehmigungen können künftig mit Bußgeldern belegt werden.
Neu ist zudem die sogenannte Genehmigungsfiktion: Wenn eine beantragte Genehmigung von der Behörde innerhalb von vier Wochen nicht beantwortet wird, gilt sie automatisch als erteilt. Außerdem besteht eine Übergangsfrist von einem Jahr, innerhalb derer die Genehmigungen vorliegen müssen.
Erweiterte Anforderungen an die Anzeige
Die unternehmensbezogene Anzeige gilt weiterhin sechs Jahre, muss nun jedoch detailliertere Informationen enthalten. Dazu gehören die namentliche Auflistung der eingesetzten Beschäftigten, Nachweise über Qualifikationen und arbeitsmedizinische Vorsorge. Wie bei allen ASI-Arbeiten muss eine qualifizierte Fachkraft die Durchführung beaufsichtigen.
TRGS 519 soll Umsetzung konkretisieren
Die Technische Regel TRGS 519 soll ab Sommer 2026 die praktische Umsetzung der neuen Genehmigungspflichten regeln. Hier sollen unter anderem klar definiert werden, welche Tätigkeiten als Abbruch- und welche als Instandhaltungsarbeiten gelten. Das Malerhandwerk und der Bundesrat sehen hierbei noch Nachbesserungsbedarf, um unklare Formulierungen zu vermeiden.
Insbesondere soll vermieden werden, dass bereits Routinearbeiten im Bereich der funktionalen Instandhaltung – wie das Entfernen von Tapeten – fälschlicherweise als Abbrucharbeiten eingestuft werden. Künftig sollen Genehmigungen nur für echte Abbrucharbeiten erforderlich sein.