KarnevalKonfetti kann Schadensersatz begründen!
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 17.11.2025 letztinstanzlich festgestellt (Geschäftszeichen 30 U 13/24), dass der Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch auf Schadensersatz haben kann, wenn eine Konfettikanone gezielt sein Grundstück „berieselt.“ In dem entschiedenen Fall hatte ein Karnevalszug eine Konfettisalve gezielt auf das Grundstück abgelassen und dieses großflächig mit Konfettistreifen verschmutzt. Lediglich der Umfang der Schadensersatzpflicht wurde vom Gericht eingegrenzt.
Der behauptete Arbeitsaufwand des Grundstückseigentümers von 193 Stunden erschien dem Gericht zu hoch und es hielt 65 Stunden Reinigungsarbeiten für angemessen. Als Stundenlohn wurden in der Berufungsinstanz 22 € angenommen, die erste Instanz wollte lediglich 15,-€ als angemessen ansetzen. Das Oberlandesgericht Köln hat dabei 60% des Stundensatzes eines Fachunternehmers angenommen, da der Eigentümer die Reinigung selbst bewerkstelligt hatte.
Einen (weiteren) Anspruch des Eigentümers auch gegen den Veranstalter lehnten die Gerichte ab. Dieser habe die Teilnehmer des Karnevalzuges ordnungsgemäß und schriftlich belehrt.