Videoüberwachung
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Kontrolle von Mitarbeitern

Prinzipiell ist es erlaubt, die eigenen Mitarbeiter zu kontrollieren. Allerdings setzen die rechtlichen Bestimmungen enge Grenzen. Überschreitet man sie, kann dies sogar eine Straftat sein.

Videoüberwachung begrenzt erlaubt

Erlaubt ist eine Überwachung mithilfe von Kameras bei öffentlich zugänglichen Räumen wie Kundenparkplätzen, Zufahrten zu Unternehmensgrundstücken oder Verkaufsflächen. Nicht-öffentlich und damit tabu für Videoaufnahmen sind beispielsweise Toiletten, Umkleiden oder Pausenräume.  Allerdings ist auch bei öffentlichen Räumen einiges zu berücksichtigen: Die Videoüberwachung muss klar kommuniziert werden, in aller Regel durch Schilder, die auch einen Hinweis enthalten, wer für die Überwachung verantwortlich ist. Gibt es einen Betriebsrat ist dieser vor der Einführung der Überwachung zu informieren.

Überwachung bei berechtigtem Interesse

Ein berechtigtes Interesse kann die Gefahrenabwehr sein. Konkret: Werden in einer Werkhalle wertvolle Materialien verarbeitet, so kann der Betriebsinhaber Diebstahlprävention als berechtigtes Interesse angeben und dürfte daher Kameras zur Überwachung installieren. Dennoch sollten die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter so gut wie möglich geschützt sein. Einzelne Mitarbeiterplätze, die nichts mit der Verarbeitung der Materialen zu tun haben, dürften nicht durchweg ebenfalls gefilmt werden.

Heimliche Tonaufnahmen eine Straftat

Ein absolutes Tabu ist das Aufzeichnen von Tonspuren bei einer Videoüberwachung. Für solch eine Verletzung der sogenannten Vertraulichkeit des Wortes drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Audioaufnahmen zur Mitarbeiter-Kontrolle können aber auch erlaubt sein, etwa bei dienstlichen Telefonaten. Erforderlich ist hierbei, dass der Mitarbeiter und der Angerufene oder Anrufende der Aufnahme zustimmen.