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Mindestlohnpflicht bei Praktikumsverträgen

Es ist relativ ruhig geworden um den gesetzlichen Mindestlohn, aber die Gerichte sind in diesem Bereich nicht untätig. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst (Urteil vom 30.01.2019, Az.: AZR 556/17) den Fall einer Praktikantin, die für ihr Praktikum den gesetzlichen Mindestlohn beanspruchte.

Sachverhalt:

Die Klägerin hatte mit der Beklagten, der Betreiberin einer Reitanlage, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Ausbildung zur Pferdewirtin vereinbart. Die Klägerin putzte, sattelte die Pferde, fütterte sie und half bei der Arbeit im Stall seit 06.10.2015. Vom 03.11. - 06.11.2015 war sie arbeitsunfähig krank und ab 20.12.2015 über die Weihnachtsfeiertage absprachegemäß im Familienurlaub. Die Parteien waren sich einig, dass die Praktikantin erst am 12.01.2016 wieder zur Beklagten zurückkehren sollte. Das Praktikum endete am 25.01.2016. Eine Vergütung wurde nicht gezahlt.

Eine Vergütung forderte die Klägerin aber im Nachhinein in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Die Gesamthöhe betrug 5.491 Euro brutto für den gesamten Zeitraum. Zur Begründung führte sie an, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten worden sei. 

Die erste Instanz gab der Klage statt, das LAG Düsseldorf hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision hiergegen hatte jedoch keinen Erfolg.

Entscheidung des BAG:

Das BAG entschied nun, dass auch im Streitfall kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bestehe, weil die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten wurde und das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung diente. Eine Unterbrechung des Praktikums ist unschädlich, wenn hierfür persönliche Gründe vorliegen und die einzelnen Abschnitte des Praktikums einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Das war vorliegend der Fall. Die Unterbrechung des Praktikums beruhte einerseits auf Arbeitsunfähigkeit, andererseits auf dem eigenen Wunsch der Klägerin.

Fazit:

Die Entscheidung des BAG schafft Rechtssicherheit für Praktikumsgeber.

Praktika sind zwar keine Arbeitsverhältnisse, sie sind aber im Grundsatz gleichwohl mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Lediglich wenn einer der in §22 Abs. 1 S. 2 MiLoG geregelte Fälle vorliegt, darf hiervon eine Ausnahme gemacht werden. Unter anderem das Orientierungspraktikum ist ein solcher Ausnahmefall, zumindest wenn die Gesamtdauer des Praktikums drei Monate nicht übersteigt. Mit der aktuellen Entscheidung wurde nunmehr klargestellt, dass Unterbrechungen der Praktikumsdauer unbeachtlich sind, solange diese auf einen zeitlichen sowie auf einen sachlichen Zusammenhang gestützt werden können. In solchen Fällen besteht für den Praktikumsgeber keine Pflicht den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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