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Neue Angebote von unseriösen Branchenverzeichnissen

Aktuell erhalten wir verstärkt Hinweise von Handwerksbetrieben, dass dubiose Angebote von Branchenverzeichnissen versendet werden. Hierbei geht es um die "Gewerbeauskunftszentrale", doch es gibt noch weitere Anbieter, dessen Angebote genau geprüft werden sollten.

Branchenverzeichnisse können ein Weg sein, die eigene Kompetenz in einer Region oder im Internet besser auffindbar zu machen. Ein Eintrag in etablierte Verzeichnisse kann sich durchaus lohnen, Handwerksbetriebe sollten jedoch die Anbieter und Produkte genau prüfen: Hinter den Formularen unseriöser Anbieter und verborgen im Kleingedruckten verstecken sich häufig langfristige Verträge und unangemessen hohe Kosten ohne Mehrwert. Getäuschten Betrieben rät der ZDH, sich bei eingehenden Rechnungen im Zweifelsfall unverzüglich an die zuständige Handwerkskammer oder Innung zu wenden.

Unseriöse Angebote zur Eintragung in Branchenverzeichnisse folgen stets demselben Schema: Die Betriebe erhalten mit der Tagespost ein unscheinbar oder amtlich wirkendes Formular und werden aufgefordert, entweder ein leeres Adressfeld mit ihren Firmendaten auszufüllen, ein mit vollständigen Daten des Betriebes bereits ausgefülltes Adressfeld zu bestätigen oder nichtzutreffend eingetragene Daten zu korrigieren und das Formular zurückzusenden. Die Erhebung bzw. Bestätigung der Firmendaten ist angeblich erforderlich, um die Firma in ein Branchenverzeichnis einzutragen. Anfallende Kosten für die Eintragung sind auf den ersten Blick nicht zu erkennen.

Zwar erfolgt eine Eintragung in den meisten Fällen tatsächlich. Der Haken versteckt sich allerdings bewusst im Kleingedruckten: Die Eintragung ist kostenpflichtig. Nicht selten bedeutet die Rücksendung des Formulars den Abschluss eines Vertrages über einen längeren Zeitraum – der Betrieb verpflichtet sich beispielsweise für zwei Jahre zur Zahlung überhöhter monatlicher Gebühren für die Eintragung. Hat ein Betrieb das ausgefüllte Formular zurückgesendet, trifft zeitnah eine Rechnung, bei Nichtbeachtung ein Mahnbescheid ein.

Selbst wenn sich Urteile mehren, die solche überraschenden und unseriösen Angebote für unzulässig erklären, bleibt Vorsicht der beste Schutz. Betroffene Betriebe sollten die Handwerkskammer oder Innung informieren, um andere Betriebe zu schützen. Sie sollten die geforderte Summe nicht ohne Weiteres zahlen bzw. im Fall einer geleisteten Zahlung ein Zahlungsstorno veranlassen. Liegt bereits ein Mahnbescheid vor, sollte nach Rücksprache mit dem Anwalt, der Handwerkskammer oder Innung Widerspruch gegen die Forderung eingelegt und die Wirksamkeit des zustande gekommenen Vertrages wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

Hilfreich kann es dabei sein, den Fall dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität zu melden (E-Mail: mail@dsw-schutzverband.de, Tel.: 06172/12150, Fax: 06172/84422) und dort nachzufragen, ob der Anbieter bereits aktenkundig ist und bereits Urteile gegen den Forderungssteller ergangen sind.

Antje Feldmann

Antje Feldmann

Abteilungsleiterin Recht

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