
Neue Schwellenwerte bei Vergaben
Im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste wurden von der EU Kommission ab dem 1. Januar 2020 neue Schwellenwerte festgelegt.
Nach der regulären Neuberechnung soll die vorgenannte Richtlinie ab 1. Januar 2020 für Aufträge gelten, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet (s. Art. 15 der Richtlinie):
a) 428 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerben;
b) 5 350 000 Euro bei Bauaufträgen.
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