Baustelle Cottbus Innenstadt Konjunktur Frühjahr 2019
HWK Cottbus

Neufassung der VOB/A in Kraft

Für Bauvergaben oberhalb des europäischen Schwellenwerts sind durch die geänderten Verweise in der Vergabeverordnung (VgV) die Vorschriften der angepassten VOB/A 2019 EU und der VOB/A VS 2019 ab sofort anzuwenden. Die Neufassung der VOB/A wurde mittlerweile im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Neben redaktionellen Änderungen im zweiten und dritten Abschnitt beinhaltet die Neufassung vor allem folgende Änderungen:

  • Als Vergabeart wird zukünftig die Öffentliche Ausschreibung der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gleichgestellt. (§ 3a Abs. 1 S.1 VOB/A 2019). Diese kann somit – wie im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen – frei gewählt werden.
  • Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erfolgen. Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erfolgen. Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen direkt vergeben werden (§ 3a Abs. 4 VOB/A 2019).
  • Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter sind die sogenannten Selbstreinigungsmaßnahmen in entsprechender Anwendung des § 6f EU Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen.
  • Bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro kann der Auftraggeber auf bestimmte Nachweispflichten verzichten, nämlich darauf, den Umsatz des Unternehmens, die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren sowie die Zahl der in den letzten drei Kalenderjahren beschäftigen Arbeitskräfte zu prüfen und ferner zu kontrollieren, ob in den letzten drei Geschäftsjahren ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder sich das Unternehmen in Liquidation befindet. Zudem soll auch auf Nachweise verzichtet werden, die sich bereits im Besitz der Zuschlag erteilenden Stelle befinden (§ 6b Abs. 3 VOB/A 2019).
  • Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen bestimmen, dass die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zugelassen ist bzw. entsprechende Hauptangebote auszuschließen sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2019). Tut er dies nicht, sodass mehrere Hauptangebote abgegeben werden können, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein (13 Abs. 3 VOB/A 2019).
  • Enthalten die Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten, kann der Auftraggeber Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen anwenden. Der Auftraggeber kann den Zugriff auf die Vergabeunterlagen insbesondere von der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung abhängig machen. Die Maßnahmen sind in der Auftragsbekanntmachung anzugeben (§ 11 Abs. 7 VOB/A 2019). Ansonsten sind die Vergabeunterlagen grundsätzlich unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt an zentraler Stelle bereitzustellen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2. l und § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A 2019).
  • Die Paragrafen zu den Nachforderungsregeln und der Wertung wurden neu gefasst (§ 16 VOB/A 2019). Beachtenswert ist hinsichtlich der Nachforderungsregeln vor allem, dass fehlende Preisangaben – mit Ausnahme unwesentlicher Positionen – zukünftig nicht mehr nachgefordert werden. Hinsichtlich der Zuschlagskriterien betont das Gesetz fortan insbesondere, dass hierdurch die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gewährleistet werden soll.
  • Des Weiteren wurde die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienststelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, mit in das Gesetz eingefasst (§ 24 VOB/A 2019).

Axel Bernhardt

Technischer Berater

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