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Handwerkskammer nimmt Anträge von Mitgliedsbetrieben entgegen / Fragen und AntwortenPendlerprogramm gestartet

Brandenburgische Handwerksbetriebe, die polnische Berufspendler beschäftigen, können die von der Landesregierung zugesagte Aufwandsentschädigung bei ihrer jeweiligen Handwerkskammer beantragen. Wir sagen Ihnen, wie es geht.



1. Wer ist antragsberechtigt?

Arbeitgebende - unabhängig von ihrer Rechtsform - mit Arbeits- bzw. Betriebsstätte im Land Brandenburg, dessen Arbeitnehmenden

  • ihren Hauptwohnsitz in der Republik Polen haben,
  • vor dem 27.03.2020 keine regelmäßige Unterkunft im Land Brandenburg hatten,
  • regelmäßig (umfasst sowohl die Tages-, als auch die Wochenpendler) zu einer Arbeits- bzw. Betriebsstätte im Land Brandenburg pendeln,
  • sich aus Anlass ihr Arbeitstätigkeit im Land Brandenburg aufhalten und
  • bei diesem bereits vor dem 27.03.2020 sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.


2. Welchen Umfang hat die Soforthilfeleistung und für welchen Zeitraum wird sie gezahlt?

Die Soforthilfeleistung umfasst einen festen Betrag der Ausgaben für den notwendigen Aufenthalt im Land Brandenburg von

  • Arbeitnehmenden, die die Voraussetzungen entsprechend Punkt 1., sowie deren Mitreisenden
  • für den Zeitraum ab frühestens 27.03.2020 bis zur Aufhebung der auf Grund der „Corona-Pandemie 2020“ behördlich erlassenen Quarantäne-Verfügungen der Republik Polen, die ein regelmäßiges Arbeitspendeln zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich machen, längstens jedoch bis zum 30.06.2020,
  • Mitreisende, deren Hauptwohnsitz in der Republik Polen liegt und die vor dem 27.03.2020 keine regelmäßige Unterkunft im Land Brandenburg hatten, können Lebenspartner/in, Ehepartner/in, Partner/in, Eigene Kind/er, Kind/er der/des Lebenspartnerin/-partners, Ehepartner/in, Partner/in der/des Arbeitnehmenden sein.


3. Wie hoch ist die Soforthilfeleistung?

Die Höhe der weiterzuleitenden Soforthilfeleistung für den arbeitsbedingten Aufenthalt im Land Brandenburg beträgt

  • für jeden Arbeitnehmenden 65 EUR, der die Voraussetzungen erfüllt und bis zum 27.03.2020 täglich zwischen der Republik Polen und dem Land Brandenburg gependelt ist (Tagespendler) sowie 20 EUR für deren Mitreisenden pro Kalendertag,
  • für Arbeitnehmende, die bis zum 27.03.2020 nur wöchentlich zwischen der Republik Polen und dem Land Brandenburg gependelt sind (Wochenpendler) und deren Mitreisenden erfolgt die Anrechnung der Beträge nicht pro Kalendertag, sondern nur für Samstage, Sonntage und Feiertage,
  • die Auszahlung der Soforthilfeleistungen durch die Arbeitgebenden an die Arbeitnehmenden stellt kein Entgelt für im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erbrachte Leistungen dar.


4. Wie erfolgt die Antragstellung?

  • Der Antrag auf Gewährung der Soforthilfeleistung durch die Arbeitgebenden ist bei der örtlich und sachlich zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer im Land Brandenburg zu stellen. Besteht keine Kammerzugehörigkeit, ist der Antrag an die Industrie- und Handelskammer des Kammerbezirks zu richten, in dem der/die Arbeitgebende ihre/seine Arbeits- bzw. Betriebsstätte hat. Der Arbeitgebende soll bei Antragstellung erklären, dass er den Antrag nicht bei einer weiteren Kammer gestellt hat.
  • Der Antrag ist in digitaler Form auf den Webseiten der zuständigen Kammern abrufbar.
  • Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und elektronisch im pdf-Format an die zuständige Kammer zu senden: hwk@hwk-cottbus.de
  • Zum Nachweis der Legitimation des Leistungsempfängers sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung bzw. vergleichbare Unterlagen,
  2. Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Pendelnde.
  • Die den Antrag annehmende Kammer bestätigt den Eingang und die Vollständigkeit des Antrages.
  • Eine Antragstellung ist bis längstens zum 31.07.2020 möglich.


5. Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung der Soforthilfeleistungen durch die zuständige Kammer erfolgt auf das vom Arbeitgebenden angegebene Konto nachträglich im Wege der Erstattung. Für die Auszahlung ist jeweils eine separate Mittelanforderung der Leistungen durch den Arbeitgebenden zu stellen. Mit der jeweiligen Mittelanforderung der Leistungen hat der Arbeitgebende nachstehende Unterlagen einzureichen:

  • Auflistung der  Pendelnden sowie  ggf. deren Mitreisende mit
  1.  Angabe des Namens und des Hauptwohnsitzes,
  2.  Angabe, ob diese täglich oder wöchentlich gependelt sind,
  3.  Angabe der Tage, an denen sich diese im geförderten Zeitraum im Rahmen des Arbeitsverhältnisses tatsächlich im Land Brandenburg aufgehalten haben,
  • Bestätigung des Arbeitgebenden mit Unterschrift, dass
  1.  die Angaben in der Auflistung richtig und vollständig sind,
  2.  das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis mit den bezuschussten Pendelnden bereits vor dem 27.03.2020 bestand,
  3.  die bezuschussten Pendelnden in dem geförderten Zeitraum im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich tätig waren,
  4.  er die Leistung zweckgebunden zur Finanzierung von Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung an die Pendelnden sowie deren Mitreisenden als Geld- oder Sachleistungen weitergegeben hat,
  • formularbasierte Erklärung der bezuschussten Tages- und Wochenpendelnden, dass
  1. sie und ihre Mitreisenden ihren Hauptwohnsitz in der Republik Polen haben,
  2. sie bis zum 27.03.2020 aus Anlass ihres Arbeitsverhältnisses täglich bzw. wöchentlich von der Republik Polen zu einer Arbeits- bzw. Betriebsstätte im Land Brandenburg gependelt sind und sie die Unterstützung erhalten haben.
  • Weitere zur Maßnahme gehörenden Unterlagen wie bespielweise der Nachweis über den Hauptwohnsitz, der Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Pendelnden und Mitreisenden sowie Belege und Zahlungsnachweis sind durch die Arbeitgebenden auf Anforderung zu übermitteln.


 Bitte hier klicken und den Antrag online ausfüllen.



 Hinweis: Ab dem 4. Mai 2020 wird nicht mehr die 14-Tagige Quarantäne für die Personen angeordnet, die wegen den beruflichen, dienstlichen oder erwebstätigen Gründen in Polen oder in Deutschland die Grenze überqueren. Die neue Regelung betrifft auch Schüler und Studierende, die in Polen oder in Deutschland studieren. 

Mehr dazu: Bitte hier klicken.

 Ansprechpartner

Aufgrund der Komplexität empfehlen wir eine vorhergehende Beratung. Hier gelangen Sie zu unserem Beraterteam. 



Nils Günther

Betriebsberater

Telefon 0355 7835-168

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guenther--at--hwk-cottbus.de



Heike Dettmann

Betriebsberaterin (Außenstelle Königs Wusterhausen)

Telefon 03375 2525-63

Telefax 03375 2525-62

dettmann--at--hwk-cottbus.de

Jürgen I. Päch

Leiter der Bildungsstätte Königs Wusterhausen

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Telefax 03375 2525-62

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Angela Mydlak

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Telefon 0355 7835-444

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