OLG Brandenburg (Geschäftszeichen: 4 U 48/25)Schadensersatz erfordert Hinweis auf möglichen Schaden

Der Auftraggeber, der eine PV-Anlage mit Fördermitteln errichten will, muss den Unternehmer auf den eintretenden Schaden nach Fristablauf hinweisen. Nur in diesem Fall kann er bei einer verzögerten Bauleistung auch Schadensersatz verlangen. In dem vom OLG Brandenburg am 12.11.2025 ( Geschäftszeichen: 4 U 48/25) entschiedenen Fall, verlangte der Auftraggeber Schadensersatz für den Verlust von Fördermitteln und erhöhte Stromkosten. Der Unternehmer war beauftragt eine Dachfläche zu reinigen und zu versiegeln, ein Fördermittelantrag für die Errichtung einer PV-Anlage war ihm nicht bekannt. Die Versiegelung verzögerte sich, mehrere Mahnungen ließ der Unternehmer unbeachtet.



Dennoch versagte das Oberlandesgericht Brandenburg dem Auftraggeber den Schadensersatzanspruch aus folgenden Gründen:

Im vorliegenden Fall hätte der Auftraggeber eine besonders hohe „Warnobliegenheit“ gehabt, da für den Unternehmer nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass durch die Nichtausführung der Leistung ein besonders hoher Schaden entstehen kann. Es wäre Sache des Auftraggebers gewesen den Unternehmer auf die beantragten Fördermittel hinzuweisen und auf die Folgen der Fristversäumnis. Die Warnung muss den potentiellen Schaden näher bezeichnen. Ein Auftraggeber hat den Unternehmer immer dann über ein mögliches Schadensereignis zu informieren, wenn sich dieser einem allgemein gehaltenen Hinweis auf die Schadensersatzpflicht nach Fristablauf verschließt.