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Sicherheitseinbehalt und Umsatzsteuer - Finanzministerium schafft Klarheit

Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2013 sorgte das Thema Umsatzsteuer für Sicherheitseinbehalte bei Bauunternehmern für Unmut. Wenn ein Kunde eine Sicherheit wegen möglicher Baumängel einbehielt, musste der Bauunternehmer gleichwohl die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, obwohl die Rückzahlung dieses Einbehalts erst in zwei oder fünf Jahren erfolgte. Der Bauunternehmer musste also die Umsatzsteuer für mehrere Jahre vorfinanzieren. Nur in Fällen der Uneinbringlichkeit, die z. B. in der Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers begründet lagen, konnte der Unternehmer die Umsatzsteuer insoweit vom Finanzamt zurückverlangen.

Der BFH hat jedoch mit Urteil vom 24. Oktober 2013, V R 31/12 entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang des Sicherungseinbehalts zur Minderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 17 UStG berechtigt sein kann. Diese aus unternehmerischer Sicht günstige Entscheidung haben die Steuerbehörden jedoch teilweise kassiert. Das ist wenig erfreulich, aber nun herrscht Klarheit. Das Bundesfinanzministerium gab mit Schreiben vom 3. August 2015 dazu Folgendes bekannt:

  • Entgeltforderungen, die auf Sicherungseinbehalten für Baumängel beruhen, sind grundsätzlich uneinbringlich, da der Unternehmer den Entgeltanspruch ganz oder
    teilweise auf absehbare Zeit (hier wird ein Zeitraum von zwei bis fünf Jahren genannt) nicht durchsetzen kann.
  • Ist es dem Unternehmer jedoch möglich, die Gewährleistungsansprüche mittels einer Bankbürgschaft zu sichern und sich den Sicherungseinbehalt auszahlen zu lassen, so liegt keine Uneinbringlichkeit vor.
  • Der Unternehmer muss die Voraussetzungen für die Uneinbringlichkeit des Sicherungseinbehalts nachweisen, insbesondere dass im jeweiligen Einzelfall beantragte Bankbürgschaften abgelehnt wurden.
  • Der Leistungsempfänger hat den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Finanzämter sind berechtigt, sich über die Behandlung offener Entgeltansprüche bei Leistendem und Leistungsempfänger auszutauschen.

Zusammengefasst: Vertragliche Einbehalte berechtigen zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Leistungsempfänger (z.B. sog. Sicherungseinbehalte für Baumängel) zur Steuerberichtigung, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren noch nicht vereinnahmen kann (vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

Hinweis: Diese neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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