Ausbildungskalender_Serie 11_03_2019
HWK Cottbus

Serie (2): "Ihr Ausbildungsberater informiert"Sie wollen erstmalig ausbilden?

Die Fachkräfte von morgen auszubilden ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe, zu der Sie sich entschlossen haben. Doch wer darf eigentlich Lehrlinge ausbilden?

Grundsätzlich darf jeder ausbilden, der persönlich und fachlich geeignet ist oder einen geeigneten Ausbilder beschäftigt. Was das konkret im Handwerk bedeutet, ist je nach Handwerksberuf in der Handwerksrolle geregelt. Zusätzlich muss die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Vermittlung der Inhalte der Ausbildungsordnungen geeignet sein.

Als erstes sollten Sie Kontakt zur Handwerkskammer Cottbus aufnehmen. Im Rahmen eines Betriebsbesuches wird anschließend durch unsere Ausbildungsberater festgestellt, ob Sie die betrieblichen und personellen Voraussetzungen mitbringen. Bitte vereinbaren Sie deshalb frühzeitig einen Beratungstermin! Zusammenfassend an dieser Stelle noch einige wichtige Informationen für Sie vorab.

 

Vor Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages sind folgende Anforderungen zu erfüllen

1. Die Voraussetzung der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders ist erfüllt

  • Handwerksmeister
  • Sonstige gleichgestellte Prüfung
  • Zuerkennung der Ausbildereignung
  • Übergangsregelung (§ 120 HwO)

2. Die Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet

  • Arbeitsplatz und Ausstattung
  • Einrichtung und Ausstattung der Werkstatt nach Arbeitsstättenverordnung
  • Werkstatt durch Berufsgenossenschaft/HWK geprüft
  • Angemessenes Verhältnis von Lehrlingen und Fachkräften

3. Notwendige Unterlagen sind vorhanden

  • Berufsausbildungsgesetz (BBiG)
  • Handwerksordnung (HwO)
  • Ausbildungsordnung
  • Amtlich vorgeschriebener Aushang für Gewerbebetriebe
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

4. Der Berufsausbildungsvertrag ist vor Aufnahme der Ausbildung schriftlich niedergelegt und komplett mit allen geforderten Anlagen zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse an die zuständige Kammer oder Innung geschickt worden.

5. Der Lehrling ist vom Ausbildenden anzumelden

  • Berufsschule (Formular)
  • Krankenkasse
  • Sonderkasse (Bau)
  • Rentenversicherungsträger
  • Berufsgenossenschaft informieren

 Hilfe und Unterstützung erhalten Sie von den Ausbildungsberatern der Handwerkskammer Cottbus

Sabine Kurth

Ausbildungsberaterin

Telefon 0355 7835-166

Telefax 0355 7835-288

kurth--at--hwk-cottbus.de





 Weitere Informationen



 Serie

Jede Woche bekommen Sie von unseren Beratern Tipps zum Thema Ausbildung. Wir versuchen dabei, alle möglichen Aspekte abzudecken. Falls Sie offene Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Teil 1: Haben Sie Ihren freien Ausbildungsplatz in der Lehrstellenbörse veröffentlicht?