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Steuer: Vorsorglicher Antrag auf Teileinkünfteverfahren

Erhält der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung, unterliegen diese grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Bei hohen Werbungskosten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gestellt werden, wie die Deutsche Handwerkszeitung schreibt.

Beim Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG werden von der erzielten Gewinnausschüttung bzw. Dividende die entstandenen Werbungskosten abgezogen. Von dem verbleibenden Betrag werden 60 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Bei hohen Werbungskosten ist die Steuerlast damit oft niedriger als bei Besteuerung mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer. Wichtig ist nur, dass der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens spätestens mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden muss.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Vorsorglichen Antrag stellen

In einem Urteilsfall erzielte ein GmbH-Gesellschafter nur Gehalt und Tantiemen. Einen Antrag auf das Teileinkünfteverfahren stellt er nicht, weil er schließlich keine Gewinnausschüttung erhalten hat. Nachdem im Rahmen einer Betriebsprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wurde, beantragte er erstmals die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Zu spät, wie Finanzamt und Bundesfinanzhof einhellig klarstellten (BFH, Urteil v. 14.5.2019, Az. VIII R 20/16).

Steuertipp: In der Urteilsbegründung wird angeregt, dass Gesellschafter von Kapitalgesellschaften einen entsprechenden Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auch ohne Gewinnausschüttungen und Dividenden vorsorglich stellen können und sollten. Nur so lässt sich bei nachträglicher Feststellung von verdeckten Gewinnausschüttungen das Teileinkünfteverfahren retten.