Handwerkskammer Cottbus
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Neues BMF-Schreiben zur Umsatzbesteuerung von Speisen und Getränken Umsatzbesteuerung von Speisen und Getränken

Nach zähen Beratungen zwischen Bund und Ländern wurde nunmehr das lang erwartete Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Umsatzbesteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlicht.

Das Rundschreiben des ZDH sowie das BMF-Schreiben stellen wir Ihnen im Anhang zur Verfügung.

Besonders wichtig aus der Sicht des deutschen Handwerks: Auf die Form der Zubereitung der Speisen soll es ebenso wenig ankommen, wie auf den Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen, der hierfür erforderlichen Nutzung von Behältnissen und Geräten sowie der Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts: Damit sind die ursprünglich vom Bundesministerium der Finanzen geplanten Unterscheidungen zwischen "Standardspeisen" und "Nicht-Standardspeisen" ebenso vom Tisch wie die zunächst angedachte Differenzierung zwischen verzehrfertigen Speisen und nicht verzehrfertigen Speisen.

Dem vollen Mehrwertsteuersatz zu unterwerfende Speisen und Getränke liegen hingegen vor, wenn insbesondere eine Bereitstellung der die Bewirtung fördernden Infrastruktur, das Servieren der Speisen und Getränke, die Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal, die Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten des Kundens oder die Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck hinzutreten (keine abschließende Aufzählung). Insofern hat sich gegenüber dem Status nichts geändert.

Folgende Bereiche sind im Vergleich zum bisherigen Recht nunmehr hingegen vorteilhafter geregelt: So gilt die Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z.B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden etc.) als unschädlich, d.h. es gilt, anders als in der Vergangenheit grundsätzlich der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Dies ist beispielsweise für Bäcker und Fleischer, die auf Wochen- oder Weihnachtsmärkten ihre Waren in Verkaufsständen anbieten, eine erfreuliche Verbesserung.

Ebenfalls positiv zu vermerken ist, dass es infolge der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr darauf ankommt, ob von Dritten Dienstleistungselemente erbracht werden. So wurde bis dato die Bestuhlung durch Dritte dem Steuerpflichtigen zugerechnet, d.h. dies führte zur Anwendung des vollen Steuersatzes. Nunmehr greift auch hier der ermäßigte Satz.

Hinweis: Für Catering und Partyservice gelten besondere Regeln. Diese sind in im BMF-Schreiben im Einzelnen in verschiedenen Fallbeispielen dargestellt.