justitia, justiz, gerechtigkeit, waage, waagschale, schale, figur, statue, frankfurt, römer, metall, denkmal, gericht, ausgleichen, arm, halten, himmel, gerichtsverhandlung, verhandlung, gesetz, gesetze, legislative, jura, paragraph, staat, verteidigung, anklage, urteil, richter, rechtsanwalt, frau, justice, law, scale, balance, sky
liveostockimages - Fotolia

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)Urlaub darf bei Kurzarbeit zeitanteilig gekürzt werden

In seiner grundlegenden Entscheidung vom 30.11.2021 (Az.: 9 AZR 225/21) urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Arbeitgeber berechtigt sind, den Erholungsurlaub ihrer Mitarbeiter für den Zeitraum einer vereinbarten Kurzarbeit „Null“ anteilig zu kürzen.

Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung war die pandemiebedingte Einführung von Kurzarbeit im Betrieb der Beklagten. Die als Verkäuferin beschäftigte Klägerin ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig und ihr Arbeitsvertrag sieht umgerechnet einen Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen vor. Mittels Kurzarbeitsvereinbarungen wurde u.a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 Kurzarbeit „Null“ eingeführt, wovon auch Klägerin betroffen war. In den Monaten November und Dezember 2020 arbeitete die Klägerin insgesamt nur an fünf Tagen.

In Folge der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt. Aus Sicht der Klägerin müssten die  kurzarbeitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.



Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass die Klägerin für die Monate Juni, Juli und Oktober, in denen sie sich durchgehend in "Kurzarbeit Null" befand, keine Urlaubsansprüche erworben hat. Damit stehe ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig in gekürztem Umfang zu. Der Arbeitgeber sei berechtigt für jeden vollen Monat der "Kurzarbeit Null" den Urlaub um 1/12 kürzen. Demnach habe er den Jahresurlaub vorliegend sogar um 3,5 Arbeitstage kürzen dürfen.

Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit einer Arbeitspflicht gleichzustellen, so die Auffassung des BAG. 



Fazit

Diese höchstrichterliche Entscheidung des BAG beseitigt die bis dato fehlende Rechtssicherheit.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Urlaubskürzung wegen Kurzarbeit lediglich dann möglich ist, wenn die Kurzarbeit auch rechtswirksam eingeführt worden ist. Die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Um die Einzelheiten der Begründung bewerten zu können, muss die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe zum Urteil abgewartet werden.

Die bislang vorliegende Pressemitteilung finden Sie hier  BAG-Pressemitteilung 

 Ansprechpartnerin

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de