WissenswertesVerdeckte Überwachung: Fristlose Kündigung unwirksam!

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 27.07.2017 (Geschäftszeichen 2 AZR 681/16) festgestellt, dass die verdeckte Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen sog. Software-Keyloggers unzulässig ist, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, konkreter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder eine Straftat besteht. Nachdem die Vorinstanzen der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben hatten, bestätigt auch das Bundesarbeitsgericht, dass der Einsatz des Keyloggers mit dem sämtliche Tastatureingaben protokolliert und Bildschirmfotos gefertigt werden, im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt war. Obgleich der Arbeitgeber mittels dieser Daten nachweisen konnte, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz ausführte, waren diese Daten im Rechtsstreit nicht verwertbar.

„Die Früchte des verbotenen Baumes dürfen nicht verwertet werden“ so gilt eine Maxime im Strafrecht. Anders wäre vermutlich entschieden worden, wenn der Arbeitgeber – vor Einsatz der Software - einen konkreten Tatverdacht hätte nachweisen können.

 

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