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Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz durch Coronavirus

Zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit – wie dem Coronavirus – können die zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) die erforderlichen notwendigen Schutzmaßnahmen treffen.

Insbesondere können sie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigten, Ausscheidern oder sonstigen Trägern von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten gemäß § 31 IfSG ganz oder teilweise verbieten. Wer einem gesetzlichen oder behördlich angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbot auf Grund des Infektionsschutzgesetzes unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 1 ff. IfSG eine Entschädigung in Geld.

Einen Entschädigungsanspruch haben auch Personen, die als Ansteckungsverdächtige nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG abgesondert wurden oder werden und die als Ausscheider ihre Absonderung nicht zu vertreten haben, weil sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können, vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG. Eine solche Absonderungsmaßnahme treffen ebenfalls die zuständigen Gesundheitsämter.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist nur für die Geltendmachung von Verdienstausfallentschädigungen durch behördliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. 

 Hinweise zur Antragstellung

Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag eines der folgenden Formulare für Arbeitnehmer oder Selbständige sowie das Formular zum Nachweis von fehlenden Betreuungsmöglichkeiten Ihrer Kinder (siehe Anhang).



 Weitere Informationen dazu finden Sie hier.