Arbeitsrecht im WinterVerspätungen wegen Schnee und Glätte – wer trägt das Risiko?

Schneefall, Eisregen und blockierte Verkehrswege sorgen im Winter regelmäßig für organisatorische Schwierigkeiten im Berufsalltag. Für Arbeitnehmer stellt sich dabei oft die Frage: Was gilt arbeitsrechtlich, wenn man zu spät zur Arbeit kommt oder den Arbeitsplatz gar nicht erreichen kann? Und wie ist die Lage, wenn eine Rückreise aus dem Winterurlaub wetterbedingt unmöglich wird?



Grundsatz: Der Arbeitsweg ist Sache des Arbeitnehmers

Im deutschen Arbeitsrecht gilt ein klarer Grundsatz: Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Daraus ergeben sich mehrere wichtige Konsequenzen:



  • vergütet wird grundsätzlich nur tatsächlich geleistete Arbeit.
  • der Weg zur Arbeit gehört zur privaten Lebenssphäre.
  • Verzögerungen auf dem Arbeitsweg gehen zunächst zulasten des Beschäftigten


Gerade im Winter ist besondere Vorsicht geboten. Schnee, Glatteis und längere Fahrzeiten gelten rechtlich nicht als außergewöhnliche Ereignisse. Von Arbeitnehmern wird erwartet, dass sie die jahreszeitlichen Bedingungen einkalkulieren und entsprechend früher losfahren oder alternative Verkehrsmittel prüfen. Schneefall ist kein unvorhersehbares Ereignis, sondern Teil des allgemeinen Lebensrisikos.

Kommt es dennoch zu Verspätungen, kann der Arbeitgeber die ausgefallene Arbeitszeit vom Lohn abziehen. Bei wiederholter Unpünktlichkeit sind zudem arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung möglich. In gravierenden Fällen kann sogar eine Kündigung in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber das Verhalten als Pflichtverletzung bewertet.



Ausnahmefälle: Wenn wirklich niemand damit rechnen konnte

Anders ist die Lage bei echten Ausnahmesituationen, etwa wenn:



  • über Nacht Bäume auf Straßen stürzen,
  • plötzlich Verkehrswege vollständig gesperrt werden,
  • Lawinenabgänge Zufahrten blockieren oder
  • der öffentliche Nahverkehr vollständig zum Erliegen kommt


In solchen Fällen trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden. Arbeitsrechtlich bedeutet das: Eine Abmahnung oder Kündigung ist in der Regel nicht gerechtfertigt. Allerdings besteht trotz fehlenden Verschuldens kein Anspruch auf Vergütung. Der Grund: Der Arbeitsausfall beruht nicht auf Umständen in der Person des Arbeitnehmers, sondern auf allgemeinen äußeren Ereignissen, die alle betreffen.



Kein Arbeitsplatz erreichbar – gibt es trotzdem Gehalt?

Die Antwort ist eindeutig: Nein. Kann der Arbeitsplatz witterungsbedingt nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden, entfällt der Anspruch auf Bezahlung. Entscheidend ist allein, dass keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Fehlt es am Verschulden, bleiben arbeitsrechtliche Sanktionen jedoch meist ausgeschlossen.



Rückkehr aus dem Urlaub: Was passiert bei Lawinen oder Straßensperren?

Auch nach dem Urlaub kann es zu Problemen kommen. Wird die Rückreise aus einem Winterurlaub objektiv unmöglich – etwa durch gesperrte Straßen oder Naturereignisse –, gilt:



  • den Arbeitnehmer trifft kein Verschulden
  • ein Anspruch auf Lohn besteht für die Ausfallzeit dennoch nicht
  • der genehmigte Urlaub verlängert sich nicht automatisch
  • der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden


Die Informationspflicht ist besonders wichtig, um Missverständnisse und unnötige Konflikte zu vermeiden.



Praxishinweis für Arbeitgeber

Gerade in den Wintermonaten empfiehlt sich eine klare Kommunikation. Arbeitgeber können durch Hinweise im Intranet, Aushänge oder interne Rundschreiben transparent machen, wie mit Verspätungen umgegangen wird und dass nicht geleistete Arbeitszeit nicht vergütet wird. Klare Regeln schaffen Rechtssicherheit und beugen Streitigkeiten vor.

Winterliche Wetterbedingungen sind lästig, aber rechtlich meist eindeutig geregelt. In den meisten Fällen tragen Arbeitnehmer das Risiko, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Gleichzeitig gilt: Nicht jede wetterbedingte Verspätung rechtfertigt arbeitsrechtliche Sanktionen. Entscheidend sind Vorhersehbarkeit, Verschulden und eine offene Kommunikation zwischen den Parteien.

 

Ansprechpartnerin

Antje Feldmann

Abteilungsleiterin Recht

Telefon 0355 7835-120

Telefax 0355 7835-285

feldmann--at--hwk-cottbus.de