Keine Übergabe – kein VertragsinhaltVOB/B ist dem Verbraucher auszuhändigen!
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 04.12.2025 (Geschäftszeichen 10 U 29/25) wiederholt entschieden, dass einem privaten Auftraggeber die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B (VOB/B) auszuhändigen ist.
Nur in diesem Fall wird die VOB/B auch Vertragsinhalt. Allein der Hinweis im Angebot oder im Vertrag, dass die VOB/B vereinbart wurde genügt regelmäßig nicht. Auch nicht ausreichend ist die Formulierung, dass die VOB/B in den Geschäftsräumen des Unternehmers eingesehen werden kann oder dass ein Exemplar nach Aufforderung überreicht wird. Ob die Nichteinbeziehung der VOB/B wirklich gravierend nachteilhaft ist, sollte jeder Unternehmer abwägen.
Die VOB/B ist zwar regelmäßig im Hinblick auf die verkürzte Gewährleistungsfrist für Mängel aus „Unternehmersicht“ sinnvoll.
Demgegenüber stehen jedoch z.B. die Nachteile wie das Kündigungsrecht wegen geringfügiger Mängel vor der Abnahme, die Hemmung der Verjährung für die Gewährleistung allein durch die schriftliche Mängelrüge oder die Schlusszahlungseinrede verbunden mit dem Fortfall des Vergütungsanspruchs.