Baustelle Cottbus Innenstadt Konjunktur Frühjahr 2019
HWK Cottbus

Vorgesehene Änderung der Umsatzbesteuerung / Hinweise für die Baupraxis

Im Ergebnis der Koalitionsausschusssitzung vom 3. Juni 2020 wurde unter anderem die befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent vorgesehen. Im Vorgriff der Änderung des Mehrwertsteuersatzes sollten Baubetriebe bei Abschluss von Bauverträgen sich in der Vertragsgestaltung darauf vorbereiten.

Als Leitfaden kann das durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Merkblatt aus dem Jahre 2009 zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft herangezogen werden.



So entsteht die Steuer bei Werklieferungen, sobald der Auftraggeber die Verfügungsmacht am erstellten Werk verschafft worden ist. In der Regel ist hierfür die Abnahme und die Übergabe des erstellten Werkes Voraussetzung. Gleichfalls fallen hierrunter auch Teilleistungen. Dabei müssen die Entgelte für die Teilleistungen gesondert vereinbart und abgerechnet werden.

Der Begriff der Teilleistung ist an vier Voraussetzungen geknüpft:

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln (wirtschaftliche Teilbarkeit)
  • Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, abgenommen worden sein (gesonderte Abnahme), ist er Teil einer Werkleistung, muss er vollendet oder beendet worden sein. Zu beachten ist, dass hierdurch auch die Folgen der Abnahme eintreten, wie u.a. Umkehr der Beweislast, Übergang der Gefahr.
  • Es muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind (gesonderte Vereinbarung)
  • Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden (gesonderte Abrechnung).

Somit setzt die wirtschaftliche Teilbarkeit einer Werklieferung / Werkleistung voraus, dass die Teilleistung selbst eine Werklieferung / Werkleistung ist. Im Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen ist gleichfalls ein Katalog von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen aufgeführt, welche meist ein Aufteilung haus- oder blockweise / Wohnungen zulassen.

Begriffsdefinition:

Werklieferung liegt vor, wenn der Unternehmer ein bestelltes Werk unter Verwendung einer oder mehrerer von ihm selbst beschaffter Hauptstoffe erstellt.

Werkleistung liegt vor, wenn für eine Leistung kein Hauptstoff verwendet wurde, z.B. Aushub einer Baugrube

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Axel Bernhardt

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 Merkblatt Bundesfinanzministerium



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