Handwerkermesse 2020
HWK Cottbus

Vorgezogene Verlustverrechnung ein wirksamer Schritt zur Liquiditätssicherung

Zur Einigung von Bund und Ländern über die Möglichkeit, bereits in diesem Jahr absehbare Verluste mit Vorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnen zu dürfen, erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH):

„Es ist eine richtig gute Nachricht für zahlreiche Betriebe, dass sich Bund und Länder auf die Möglichkeit einer vorgezogenen Verlustverrechnung bereits im laufenden Jahr verständigt haben. Das verschafft vor allem den Betrieben einen finanziellen Puffer, denen krisenbedingt die Mittel ausgehen, weil ihnen die Einnahmen unverschuldet massiv wegbrechen und laufende Kosten weiter zu tragen sind. Mit der Entscheidung, dass Betriebe bereits jetzt absehbare Verluste geltend machen können, tragen Bund und Länder in besonderer Weise dem Faktor Zeit Rechnung, weil dadurch Betrieben schnell weitere Liquidität zur Verfügung steht. Das ist in der akuten Krisenlage von entscheidender Bedeutung, in der die Betriebe liquide Mittel dringend brauchen, um überhaupt überleben und die Phase der massiven Wirtschaftsbeschränkungen überstehen zu können.

Mit der Steuererstattung schon im laufenden Jahr wird krisenbetroffenen Betrieben Liquidität zur Verfügung gestellt, die ihnen ohnehin zugestanden hätte. Der nun mögliche Verlustvortrag ist ein krisenangepasstes und wirksames Instrument zur Liquiditätssicherung in unseren Betrieben. Allerdings ist die zwischen den Koalitionären vereinbarte Begrenzung der Anwendung auf kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) nicht sachgerecht. Denn auch größere Unternehmen plagen derzeit massive Liquiditätssorgen. Hier muss es eine weite Auslegung des Begriffs KMU geben. Eine Ausdehnung auf alle Unternehmen wäre notwendig. Diese Sofortmaßnahme entbindet aber auch nicht davon, die Regelung der Verlustverrechnung insgesamt dem veränderten wirtschaftlichen Rahmen anzupassen. Hier ist nun der Gesetzgeber aufgerufen, sowohl die betragsmäßige Begrenzung als auch die Beschränkung des Verlustvortrags auf das Vorjahr zu korrigieren.“

 Bleiben Sie aktuell informiert

www.hwk-cottbus.de/news