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Vorsicht bei Tätigkeiten im Schweizer Kanton Tessin

Seit vergangenem Monat müssen sich deutsche Handwerksbetriebe im Vorfeld einer Tätigkeit im schweizerischen Kanton Tessin zusätzlich registrieren. Dabei wird neben der obligatorischen Meldung der Dienstleitung auch eine Eintragung in das neue Handwerksregister verlangt. Dafür wird von den schweizerischen Behörden eine Gebühr von 600 CHF erhoben.

Grundlage ist das Gesetz über Gewerbebetriebe LIA (Legge sulle imprese artigianali) vom 24. März 2016. Folgende Bereiche sind von der Eintragungspflicht ins Handwerksregister betroffen: Holzbau, Zimmerei, Dachdecker, Tischlerarbeiten, Malerarbeiten, Fliesenleger, Stuckateur, Bodenbeschichtung, Glaserarbeiten, Metallbau, Gärtner, Schornsteinfeger, Sanitär, Heizung Klima und Gerüstbau. (Quelle: ZDH / HW International Baden-Württemberg, News AW / 19- 2016)

Vor Beginn einer gewerblichen Tätigkeit in der Schweiz und einer Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz ist eine vorherige Beratung dringend zu empfehlen. Nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit Ihren Außenwirtschaftsberater auf.