Koch rauchen Zigarette
robertprax

Was versteht man unter einer Ruhepause?

Handwerksmeister Bernd B. suchte Rat bei der Handwerkskammer Cottbus, da seine Mitarbeiter im Laufe eines Tages öfters die Arbeit unterbrechen, um zu Rauchen. Bernd B. fragt sich nun, ob er diese eigenmächtigen „Raucherpausen“ bezahlen muss? Antwort: Pausen müssen nicht vergütet werden! Aber was versteht man eigentlich unter einer „Ruhepause“ im arbeitsrechtlichen Sinne?

Ein Blick ins Gesetz hilft hier leider nicht, zumindest gibt es im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) keine Definition des Begriffs „Ruhepause“. § 4 ArbZG regelt lediglich den zeitlichem Umfang der Ruhepausen (siehe Checkliste).

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist da schon aufschlussreicher. Danach sind Ruhepausen im Voraus festgelegte Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und sich auch nicht hierfür bereitzuhalten braucht. Der Arbeitnehmer kann also frei darüber verfügen, wo und wie er seine Ruhezeit verbringen will. 

Checkliste Ruhepausen:

Fakt ist…Erklärung/Folge
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden stehen dem Arbeitnehmer 30 Minuten Ruhepause zu, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten Ruhepause.
Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.Das bedeutet, erst ab einer Arbeitsunterbrechung von 15 Minuten spricht man von einer Ruhepause.
Die Ruhepause muss im Voraus feststehen.Zu Beginn der Arbeit muss geklärt sein, wann die Pause stattfindet und wie lange diese dauern darf. Für die Festlegung des Zeitpunktes ist die Angabe eines zeitlichen Rahmens ausreichend (z. B. Mittagspause zwischen 12.00 und 14.00).
Arbeitnehmer brauchen in der Ruhepause nicht arbeiten.Wenn der Arbeitnehmer Nebenleistungen (z. B. Telefondienst) machen oder sich zur Arbeit bereithalten muss, handelt es sich nicht um eine Ruhepause. Da Pausenzeiten keine Arbeitszeit darstellen, müssen sie nicht vergütet werden!
Pausen dürfen weder am Beginn noch am Ende der Arbeitszeit liegen.Die Arbeitszeit muss laut Gesetz „unterbrochen“ werden. Außerdem erfüllt eine Pause zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit nicht den Gesetzeszweck. Für Jugendliche gibt es eine Spezialregel in § 11 JArbSchG. Pausen dürfen nicht in der ersten Stunde nach Arbeitsbeginn oder in der letzten Stunde vor Arbeitsende liegen.
Der Arbeitnehmer kann frei darüber verfügen, wo und wie er seine Ruhezeit verbringen will.Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Betriebsgelände während der Pause zu verlassen. Nur in Notfällen kann der Arbeitgeber verlangen, dass er auf dem Betriebsgelände bleibt.


Zweck einer Ruhepause ist der Schutz des Arbeitnehmers u.a. vor Übermüdung und den damit verbundenen Gesundheits- und Unfallrisiken. Deshalb sind Zeiten der Arbeitsbereitschaft keine Ruhepausen im Sinne des ArbZG, sondern vielmehr Arbeitszeit. Da der Arbeitnehmer demgegenüber in Zeiten der Rufbereitschaft tun und lassen kann was er will, dürfen Ruhepausen durchaus in die Zeit der Rufbereitschaft gelegt werden.

Vorgaben über die zeitliche Lage der Ruhepausen enthält das ArbZG nicht (anders: § 11 Abs.2 Jugendarbeitsschutzgesetz). Dies wird regelmäßig nach betrieblichen Erfordernissen im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers bestimmt.

Insbesondere durch tarifvertragliche Regelungen kann von § 4 ArbZG abgewichen werden. Der Arbeitgeber kann außerdem längere Ruhepausen anordnen, wobei aber stets die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. 

Problem bei „Raucherpausen“: In vielen Fällen machen die Arbeitnehmer auf ihren Stundenzetteln/Zeiterfassung nicht kenntlich, dass sie die Arbeitszeit für das Rauchen unterbrochen haben, der Arbeitgeber erfährt also gar nichts von der unerlaubten Pause.

Nach der ständiger Rechtsprechung des BAG, stellt die vorsätzliche Nichteinhaltung der vereinbarten Arbeitszeit (eigenmächtige Raucherpausen fallen hierunter) einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und rechtfertigen an sich eine verhaltensbedingte Kündigung (vorher ist aber regelmäßig abzumahnen).  

Ein Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine angeblich geleistete Arbeitszeit vorspiegelt oder sich eine Arbeitsbefreiung erschleicht, kann aber unter Umständen sogar fristlos gekündigt werden, da er bewusst eine grundlegende Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Denn die Arbeitspflicht ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers. Begeht der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit vorsätzliche und rechtswidrige - ggf. strafbare -Handlungen, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen.

Eine eigenmächtige Raucherpause (unter Umständen mehrmals täglich), die in der Zeiterfassung nicht als Pause gekennzeichnet wird, kann einen Arbeitszeitbetrug darstellen und dieser ist nach § 263 StGB strafbar. Ein solches strafbares Verhalten wird regelmäßig als „wichtiger Grund“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung anerkannt (selbst wenn dem Arbeitgeber möglicherweise nur ein geringfügiger finanzieller Schaden hierdurch entsteht). 

Haftungsausschluss:
Dieser Beitrag soll lediglich einen ersten Überblick über die Problematik geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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