Neubau und KaufWelcher Zins bei der EH-55-Förderung gilt
Mit einer zeitlich begrenzten Förderung für Gebäude nach dem Effizienzhaus-55-Standard möchte die Bundesregierung neue Impulse im Wohnungsbau setzen. Seit dem 16. Dezember stehen dafür vergünstigte Kredite zur Verfügung, die unter den üblichen Marktzinsen liegen. Voraussetzung sind jedoch anspruchsvolle Energie- und Klimakriterien, zudem ist das Fördervolumen begrenzt.
Start der befristeten EH-55-Plus-Förderung
Zur Stärkung des Wohnungsneubaus hat die Bundesregierung am 16. Dezember eine zeitlich begrenzte Förderung für Gebäude im EH-55-Plus-Standard eingeführt. Bundesbauministerin Verena Hubertz (SPD) erklärte, dass die angebotenen Kredite mit Zinssätzen von unter drei Prozent deutlich unter dem aktuellen Marktniveau liegen. Nach Angaben des Bauministeriums beträgt der effektive Zinssatz bei Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und zehnjähriger Zinsbindung 2,84 Prozent. Kredite mit einer Laufzeit von zehn Jahren und ebenfalls zehn Jahren Zinsbindung werden zu einem effektiven Zinssatz von 1,94 Prozent angeboten.
Fördervolumen und Konditionen
Für das Programm stellt das Bundesbauministerium insgesamt 800 Millionen Euro bereit. Gefördert werden baureife Projekte mit einem Kreditvolumen von bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit. Die Förderung ist zeitlich begrenzt und endet, sobald die bereitgestellten Mittel ausgeschöpft sind. Die Antragstellung erfolgt über die jeweilige Hausbank; die Mittel werden einmalig zugesagt und müssen innerhalb von zwölf Monaten, spätestens jedoch innerhalb von 24 Monaten, abgerufen werden.
Energetische Anforderungen an die Bauprojekte
Voraussetzung für eine Förderung ist die Einhaltung des Effizienzhaus-55-Standards sowie eine vollständig regenerative Wärmeversorgung. Der Einsatz fossiler Energieträger wie Öl oder Gas ist ausgeschlossen. Förderfähig sind unter anderem Wärmepumpen, Fernwärme, Solarthermie und Biomasseanlagen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine gültige Baugenehmigung vorliegen, gleichzeitig darf mit dem Bauvorhaben noch nicht begonnen worden sein.
Antragstellung vor Beginn des Vorhabens
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weist ausdrücklich darauf hin, dass der Förderantrag vor Vorhabenbeginn gestellt werden muss. Liefer- und Leistungsverträge dürfen frühestens ab dem 16. Dezember 2025 abgeschlossen werden, auch wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Eine rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Verträge ist ausgeschlossen.
Regelungen zu Kaufverträgen und Baubeginn
Auch Kaufverträge dürfen erst ab dem 16. Dezember 2025 geschlossen werden, unabhängig davon, ob sie unter einer aufschiebenden Bedingung stehen. Maßgeblich ist zudem, dass der tatsächliche Baubeginn – der sogenannte erste Spatenstich – frühestens ab diesem Zeitpunkt erfolgen darf. Für kommunale Gebietskörperschaften besteht zusätzlich die Möglichkeit, einen Zuschuss in Höhe von fünf Prozent direkt bei der KfW zu beantragen.