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Wenn der Mitarbeiter auf Kündigung drängt: Besteuerung der Abfindung

Abfindungen werden nach der günstigen Fünftelmethode besteuert, wenn der Chef kündigt. Diese gilt auch, wenn Mitarbeiter auf die Kündigung durch den Chef drängen, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

Wenn der Arbeitgeber das Dienstverhältnis beendet, kann eine Abfindung ausgezahlt werden. Bei der Ermittlung der Lohnsteuer auf die Abfindung wird in der Regel die Fünftelmethode berücksichtigt. Dadurch reduziert sich die Einkommensteuer auf die Abfindung im Vergleich zur Besteuerung mit den individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM). Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer darauf drängt, dass der Arbeitgeber das Dienstverhältnis kündigt?

Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof beschäftigen. Und dieser entschied zu Gunsten eines Arbeitnehmers, dass trotzdem die Fünftelregelung nach § 24 Nr. 1a EStG in Verbindung mit § 34 EStG anwendbar ist (BFH, Urteil v. 13. März 2018, Az. IX R 16/1714 E).

Begründung der Richter: Zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, muss dem Arbeitnehmer zuvor ein Schaden entstanden sein. Bei einer Abfindungszahlung wird zudem immer unterstellt, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses regelmäßig nicht vom Arbeitnehmer alleine herbeigeführt wurde, sondern auch im Interesse des Arbeitgebers lag.