Rechtliche Grundlagen im ÜberblickWiderrufsrecht bei Verträgen mit Verbrauchern
Für Verträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden, gelten besondere gesetzliche Vorgaben. Von zentraler praktischer Bedeutung ist dabei das Widerrufsrecht. Es ermöglicht Verbrauchern, einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Begründung wieder aufzuheben.
Formale Anforderungen an die Widerrufsbelehrung
Anwendungsbereich
Diese Regelungen betreffen insbesondere Handwerksbetriebe, die Verträge mit Verbrauchern über Fernkommunikationsmittel (z. B. Telefon oder E-Mail) oder außerhalb ihrer Geschäftsräume abschließen.
Inhalt des Widerrufsrechts
Verbraucher können solche Verträge grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung oder wird das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular nicht übergeben, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu ein Jahr.
Wichtig: Bei bestimmten Belehrungsfehlern entfällt der Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz. In diesen Fällen können bereits erbrachte Arbeitsleistungen unvergütet bleiben.
Pflichten des Unternehmers
Dem Verbraucher sind sowohl die Widerrufsbelehrung als auch das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Idealerweise sollten Arbeiten erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. Erfolgt der Leistungsbeginn vorher, muss der Verbraucher ausdrücklich darüber informiert werden, dass er im Falle eines Widerrufs die bis dahin erbrachten Leistungen zu bezahlen hat.
Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts
Ob ein Widerrufsrecht besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind insbesondere:
- die Art und Weise des Vertragsschlusses (z. B. telefonisch oder online),
- der Ort, an dem der Vertrag zustande kommt (z. B. auf der Baustelle oder im Betrieb).
Art des Vertragsschlusses
Fernabsatzverträge
Werden Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Fax oder E-Mail geführt, liegt in der Regel ein Fernabsatzvertrag vor. In diesen Fällen steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.
Kein Fernabsatzvertrag
Besucht der Unternehmer den Kunden vorab, etwa zur Erstellung eines Angebots oder Kostenvoranschlags, und hat der Verbraucher dabei Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch, liegt kein Fernabsatzvertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn der eigentliche Vertrag später telefonisch oder schriftlich abgeschlossen wird.
Ebenso fehlt ein Fernabsatzvertrag, wenn das Unternehmen kein auf Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebssystem unterhält und Telefon oder Internet nur gelegentlich und nicht systematisch nutzt.
Ort des Vertragsschlusses
Wird ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen oder gibt der Verbraucher dort eine verbindliche Erklärung ab, handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag.
Kommt der Vertrag hingegen in den Geschäftsräumen des Unternehmers zustande (z. B. Werkstatt, Ladenlokal oder Bäckerei), besteht grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Verbraucher unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume gezielt und persönlich angesprochen wurde (sogenannter Kundenfang).
Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Auch bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht nicht in jedem Fall ein Widerrufsrecht. Ausnahmen gelten insbesondere:
- bei Verträgen über Waren, die individuell nach Kundenwunsch gefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Hinweis: Erfasst sind nur fertige, lieferbare Produkte. Arbeiten oder Anpassungen direkt beim Kunden fallen nicht darunter. - wenn gelieferte Waren nach der Lieferung untrennbar mit anderen Sachen verbunden werden, insbesondere Baumaterialien oder Werkstoffe. Eine Trennung ohne Beschädigung ist hierbei nicht möglich.
- bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wobei ausschließlich echte Notfälle gemeint sind.
- wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, sofern der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und er über den Verlust des Widerrufsrechts informiert wurde.
Dauer der Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Ihr Beginn richtet sich nach der Art des Vertrags:
- Bei Werkverträgen beginnt die Frist mit dem Vertragsschluss.
- Bei Kaufverträgen startet die Frist erst mit Erhalt der Ware durch den Verbraucher.
Für Handwerksbetriebe ist wichtig, dass sogenannte Werklieferungsverträge rechtlich als Kaufverträge gelten.
Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung oder wird das Muster-Widerrufsformular nicht übergeben, verlängert sich die Frist auf bis zu ein Jahr. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen müssen Belehrung und Formular in Papierform ausgehändigt werden.
Rechtsfolgen eines Widerrufs
Kaufverträge
Der Verbraucher ist verpflichtet, die Ware zurückzugeben. Der Unternehmer muss den Kaufpreis erstatten.
Werkverträge
Der Unternehmer hat den erhaltenen Werklohn zurückzuzahlen. In der Regel besteht keine Pflicht zum Rückbau bereits erbrachter Leistungen.
Eingebaute Materialien sind zurückzugeben, sofern dies möglich ist. Ist eine Herausgabe ausgeschlossen, kann der Verbraucher seinen Anspruch auf Erstattung der Materialkosten in entsprechender Höhe verlieren. Reine Tätigkeiten können naturgemäß nicht zurückgegeben werden; hierfür kommt ein Wertersatz in Betracht.
Voraussetzungen für Wertersatz
Ein Anspruch auf Wertersatz besteht nur, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Arbeit zu beginnen, und er zuvor ordnungsgemäß über die Wertersatzpflicht belehrt wurde. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss diese Aufforderung schriftlich erfolgen. Fehler in diesem Bereich führen dazu, dass der Unternehmer seine Arbeitsleistung nicht vergütet bekommt.
Formelle Vorgaben
Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und Vereinbarungen zum Wertersatz unterliegen strengen formellen Anforderungen. Von eigenständigen Abwandlungen der gesetzlichen Muster ist dringend abzuraten. Es sollten ausschließlich die vorgesehenen Freifelder ausgefüllt werden.
Bei Unsicherheiten hilft Ihnen die Handwerkskammer Cottbus gern weiter.