Berücksichtigung der Stellungnahme des ZDHZweites BMF-Schreiben zur verpflichtenden E-Rechnung
Das Bundesministerium der Finanzen hat ein zweites Schreiben zur elektronischen Rechnung veröffentlicht, das für Handwerksbetriebe wesentliche Vorgaben enthält. Bereits im Sommer hatte das Ministerium einen Entwurf dieses ergänzenden Erlasses vorgelegt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte dazu Stellung genommen und die Rückmeldungen aus der Handwerksorganisation eingebracht. Am 15. Oktober 2025 wurde nun die endgültige Version veröffentlicht. Darin finden sich mehrere Aspekte wieder, die der ZDH im Rahmen seiner Stellungnahme adressiert hatte:
Unterscheidung verschiedener Fehlerarten
Die Verwaltung differenziert in den Randziffern 6a, 6b und 35a klar zwischen formatbezogenen und inhaltlichen Fehlern in elektronischen Rechnungen. Zudem werden die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen erläutert.
Prüfung elektronischer Rechnungen
Für die Validierung von E-Rechnungen wurde eine Vertrauensschutzregel eingeführt. Zwar ersetzt eine technische Prüfung nicht die Pflicht des Rechnungsempfängers, die Rechnung eigenständig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; Validierungstools dienen lediglich als Hilfsmittel. Führt der Empfänger jedoch eine Validierung mittels eines geeigneten Prüfwerkzeugs durch, darf er auf das ausgegebene Ergebnis vertrauen. Es wird empfohlen, den Validierungsbericht als Nachweis aufzubewahren (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 1 Satz 13-neu UStAE).
Verpflichtung zur E-Rechnung auch bei steuerpflichtiger Option
Die Randziffer 17 stellt klar, dass die Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung selbst dann gilt, wenn die Steuerpflicht lediglich aufgrund einer Option nach § 9 Abs. 1 UStG besteht, etwa bei grundsätzlich steuerfreien Vermietungsumsätzen, für die der Unternehmer auf die Steuerbefreiung verzichtet.
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung
Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen sämtliche Pflichtangaben im strukturierten Teil der elektronischen Rechnung enthalten sein. Ein bloßer Verweis auf beigefügte, unstrukturierte Anlagen genügt nicht, da diese nicht elektronisch auswertbar sind. Die Möglichkeit, eine Rechnung aus mehreren Dokumenten zusammenzusetzen (§ 31 UStDV), wird daher nicht auf E-Rechnungen übertragen.
Diese strenge Auslegung stellt viele Betriebe vor Herausforderungen, da damit Verweise auf Leistungsverzeichnisse oder Lieferscheine innerhalb der strukturierten Daten nicht ausreichen. Der ZDH hatte daher angeregt, dass die Leistungsbeschreibung im Hauptdokument einer E-Rechnung so knapp gehalten werden darf, dass lediglich Art, Umfang, Leistungsort und Steuersatz erkennbar sind. Ergänzende Details sollten weiterhin über Anlagen bereitgestellt werden können.
Die Finanzverwaltung hat daraufhin in Randziffer 35 präzisiert, dass die Angaben im strukturierten Teil eine eindeutige und nachvollziehbare Identifikation der erbrachten Leistung ermöglichen müssen (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 15 sowie Abschnitt 15.2a Abs. 4 und 5 UStAE). Zusätzliche Informationen dürfen in beigefügten Anhängen enthalten sein, beispielsweise zur detaillierten Aufschlüsselung von Leistungsnachweisen. Verlinkungen auf externe Inhalte genügen hingegen nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG und § 31 Abs. 1 UStDV.
Die Kontrollfunktion der Rechnung, auf die ebenfalls verwiesen wird (Abschnitt 14.5 Abs. 1 UStAE), verlangt, dass die Angaben so beschaffen sind, dass die Finanzverwaltung sowohl die Steuerentstehung als auch den Vorsteuerabzug prüfen kann. Zwar müssen Art und Umfang der Leistung ausreichend konkretisiert sein, die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. September 2016, C-516/14) verlangt jedoch keine erschöpfende Beschreibung sämtlicher Einzelleistungen.
Berichtigung von Rechnungen durch den Leistungsempfänger
Bei Änderungen der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 UStG ist keine formelle Rechnungsberichtigung erforderlich. Dazu zählen insbesondere Skonti, Preisnachlässe aufgrund von Mängelrügen ohne Einfluss auf die Leistung selbst oder die Rückgängigmachung eines Umsatzes im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG (vgl. Rz. 51a).
Bei Änderungen der Leistungsbeschreibung – etwa bei wesentlichen Änderungen von Mengengerüsten in Bauabrechnungen – hält die Verwaltung jedoch an der Pflicht fest, dass der leistende Unternehmer eine korrigierte Rechnung ausstellen muss. Das aus der Bauwirtschaft bekannte Verfahren, handschriftliche Änderungen am Aufmaß vorzunehmen, lässt sich im Rahmen der elektronischen Rechnung nicht fortführen. Die Verwaltung zeigt sich jedoch kompromissbereit und akzeptiert unter der Voraussetzung einer vorherigen Vereinbarung, dass die notwendige Berichtigung auch durch eine elektronische Gutschrift des Leistungsempfängers erfolgen kann (§ 14 Abs. 2 Sätze 5 und 6 UStG). Diese Gutschrift muss eindeutige Verweise auf die ursprüngliche Rechnung enthalten (§ 31 Abs. 5 UStDV; vgl. Rz. 51b). Ob diese Vorgehensweise insbesondere im Baugewerbe praxistauglich ist, bleibt abzuwarten.
Fazit
Insgesamt hat die Finanzverwaltung einen Großteil der vom Handwerk aufgegriffenen Punkte aufgenommen und Lösungsansätze bereitgestellt. In einigen Bereichen – etwa bei kumulierten Abschlagsrechnungen – besteht jedoch weiterer technischer Anpassungsbedarf, der erst mit zukünftigen Erweiterungen der in Deutschland eingesetzten E-Rechnungsformate wie ZUGFeRD oder XRechnung geschaffen werden kann.
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