covid-19 Test
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Ab 8. August gilt Corona-Testpflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten

Wer aus einem Corona-Risikogebiet nach Deutschland zurückreist, muss sich von diesem Samstag, 8. August, an auf das neuartige Coronavirus testen lassen. Das ordnete Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) an. Die Tests sollen kostenlos sein.

Dafür soll es insbesondere an den Flughäfen Teststationen geben, auch bei der Einreise mit Bahn oder Auto sollen Testmöglichkeiten bereitgestellt werden. Alternativ ist auch möglich, ein negatives Testergebnis vorzulegen, das höchstens 48 Stunden alt ist. Bereits jetzt gibt es die Möglichkeit für alle Einreisenden, sich binnen 72 Stunden nach der Ankunft in Deutschland kostenlos testen zu lassen.

Wir haben zum Thema die wichtigsten Fragen und Antworten gesammelt.



Kann der Arbeitgeber die Wahl des Urlaubsortes der Mitarbeiter steuern?

Im Grundsatz gilt, die Auswahl des Urlaubsortes ist reine Privatsache. Arbeitgeber haben daher keinen generellen Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Urlaubspläne ihrer Mitarbeiter und dürfen diese auch nicht beeinflussen. Selbst bei positiver Kenntnis der Urlaubs-und Reisepläne der Mitarbeiter, dürfte der Arbeitgeber den Urlaubsantrag nicht pauschal aufgrund des Reiseziels ablehnen.

Wichtig: Auch die Einstufung des Urlaubsortes als Risikogebiet durch das Robert Koch-Institut (RKI) führt nicht unmittelbar zu einem Reiseverbot.

Eine Ablehnung ist nur in solchen Fällen möglich, in denen dem konkreten Urlaubsantrag betriebliche Belange (z.B. Auftragslage) oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen (vgl. § 7 Abs.1 S.1 BurlG). Das betrifft jedoch lediglich die zeitliche Lage des Urlaubs.



Sind die Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn sie in einem Risikogebiet waren?

Auch wenn kein genereller Anspruch auf Auskunft über den Urlaubsort besteht, so wird aber im besonderen Fall der Corona-Pandemie ein Fragerecht des Arbeitgebers bejaht, wenn er nur auf diese Weise seiner Fürsorgepflicht nachkommen und bestehende Risiken (z.B. Ansteckungsgefahr) für die übrigen Mitarbeiter des Betriebes einschätzen kann.

ABER: In der Regel beschränkt sich das Fragerecht allein auf die Tatsache, ob sich ein Arbeitnehmer in einem „Risikogebiet“ (nach RKI) aufgehalten hat. Es genügt somit eine "Ja / Nein-Antwort“.

Zudem wird eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers diskutiert. Eine solche Pflicht zur Mitteilung, dass der Urlaub in einem Risikogebiet verbracht wurde, wird aus der Fürsorge- und Schutzpflicht (=arbeitsvertragliche Nebenpflicht, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB) abgeleitet, die auch für den Arbeitnehmer besteht.



Kann der Arbeitgeber verlangen, dass Arbeit­nehmer mitteilen, wenn sie Corona-Symptome haben?

Wie schon gesagt, es gelten sog. Schutzpflichten für beide Parteien des Arbeitsvertrages. Das bedeutet, dass auch für den Arbeitnehmer die Pflicht besteht, den Arbeitgeber vor etwaigen Schäden zu bewahren.

ABER: Ob entsprechende Mitteilungspflichten der Mitarbeiter bestehen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Hierbei spielen u.a. datenschutzrechtliche Aspekte eine Rolle (besonderer Schutz von Gesundheitsdaten).

Zumindest wird man auch bzgl. der Corona-Symptome sagen können, dass im Einzelfall ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht, wenn er nur so seinen eigenen Schutzpflichten nachkommen kann.

Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Reiserückkehrern nicht pauschal einen Test verlangen bzw. einen solchen anweisen, um selbst zu ermitteln ob der Arbeitnehmer mit Corona infiziert ist.

Hinweis: Das Bundesgesundheitsministerium hat für Reiserückkehrer aus Risikogebieten eine Corona-Testpflicht angeordnet. Sie soll ab Samstag, 8. August, gelten. 



Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter abmahnen, wenn diese ihren Urlaub in einem Risikogebiet verbracht haben?

Eine Abmahnung setzt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht voraus. Ob eine solche Pflichtverletzung darin bestehen kann, dass Mitarbeiter eine Urlaubsreise in einem Risikogebiet antreten und sich nach der Rückkehr wohlmöglich sogar in eine Quarantäne begeben müssen, ist umstritten. Denkbar wäre hier die Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht als sog. arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Andererseits sind Arbeitnehmer grundsätzlich frei in der Wahl ihres Urlaubsortes (s.o.) und können ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber im Grunde dadurch erfüllen, dass die für das jeweilige Urlaubsland geltenden / empfohlenen Verhaltensregeln zur Minimierung des Infektionsrisikos eingehalten werden.

Die Beantwortung der Frage hängt demzufolge von einer Bewertung des konkreten Einzelfalls ab.  

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl der Beitrag mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.

 Risikogebiete?

Welche Länder als Risikogebiete gelten, steht auf einer Liste des Robert Koch-Instituts (RKI) - aus der EU sind derzeit Luxemburg, die belgische Provinz Antwerpen und die drei spanischen Regionen Aragón, Katalonien und Navarra auf der Liste. Zentrales Kriterium ist, in welchen Staaten oder Regionen es in den vergangenen sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gegeben hat.



 Alle Fragen zur Testpflicht

www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html



 Informationen zu einer Verdienstausfallentschädigung im Falle einer Quarantäne-Anordnung finden Sie hier.

 

 Informationen für Reiserückkehrer

www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/quarantaene-einreise/2371468



 Ansprechpartner

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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