SHK_Profi-Foto-Kliche

Änderung der F-Gas-Verordnung 2015

Dem Kompromisstext zur Neufassung der EU-F-Gas-Verordnung wurde am 12. März 2014 vom Plenum des Europäischen Parlaments zugestimmt. Nachdem die Mitgliedsstaaten den Entwurf am 14. April 2014 bewilligt haben, tritt die Verordnung damit ab 01. Januar 2015 in Kraft.

Hier ein Überblick, über die wichtigsten Erneuerungen:

  • Der Betreiber verantwortet, dass auch das ausführende Personal und nicht nur die   Auftragsfirma, ChemKlimaschutzV zertifiziert ist.
  • Der Verkauf von nicht hermetischen vorgefüllten Anlagen an Endnutzer ist nur erlaubt, wenn qualifiziertes Fachpersonal die Anlagen installiert und in Betrieb nimmt.
  • Die Einheit Tonnen CO2, ersetzt ab den 01. Januar 2015 die Einheit kg Kältemittel. Errechnet wird sie aus dem GWP (Treibhauspotential) mal der Füllmenge.
  • Das Klimaerwärmungspotential eines Treibhausgases im Verhältnis zu Kohlendioxid (CO2) wird durch dieses Treibhauspotential GWP ("global warming potential") ausgedrückt.

Weiterhin richtet sich mit der neuen Verordnung das Intervall für die geforderten Dichtheitsprüfungen nach dem CO2-Äq.

DichtheitsprüfungenMind. alle 3 MonateMind. alle 6 MonateMind. alle 12
Monate
Neue F-Gas-Verordnung
(CO2eq (Qty x GWP)
≥ 500 t CO2eq
(z.B.  R410A: <240 kg)
* mind. alle 12 Monate
50–500 t CO2eq
(z.B.        R410A: 24-240kg)
* mind. alle   12 Monate
5-50 t                             CO2eq
(z.B.                                          R410A:                               2,4-24kg)
Gilt nicht
für herme-
tisch ge-
schlossene
Anlagen
< 10 Tonnen
CO2eq
* mind. alle
24 Monate
Bestehende F-Gas-Verordnung≥ 300 kg
* mind. alle 6 Monate
30-300 kg
* mind. alle    12 Monate
3-30 kg
Gilt nicht
für herme-
tisch ge-
schlossene
Anlagen
< 6 kg

* Wenn automatische Leckagekontrollen vorhanden sind:

Termine:
Verbote des Inverkehrbringens gemäß Art. 11 Abs. 1 Anhang III

DatumVerboten ist, das Inverkehrbringen von:
01.01.15privat genutzten Gefrier- und Kühlgeräten, welche HFKW mit einen GWP ≥ 150 enthalten
01.01.20gewerblich genutzten Gefrier- und Kühlgeräten, welche HFKW mit einen GWP ≥ 2500 enthalten
01.01.20ortsfesten Kälteanlagen, welche HKFW enthalten mit einen GWP ≥ 2500 enthalten (Kühlungen auf unter -50°C sind ausgenommen)
01.01.20mobilen Raumklimageräten, welche HKFW enthalten mit einen GWP ≥ 150 enthalten
01.01.20gewerblich genutzten Gefrier- und Kühlgeräten, welche HFKW mit einen GWP ≥ 150enthalten
01.01.20gewerblich genutzten zentralisierten mehrteiligen Kälteanlagen (Nennleistung: ≥ 40 kw), welche HFKW mit einen GWP ≥ 150 enthalten. (Ausgenommen sind Primärkreisläufe von Kaskadensystemen, diese dürfen HFKW mit einen GWP ≤ 1500 verwenden.)
01.01.25Mono-Splitklimageräten (< 3kg fluorierter Treibhausgase), welche HFKW mit einen GWP ≥750 enthalten.


Service:

DatumVerboten ist die Verwendung von:
01.01.15R22, welches zur Kälteanlagenwartung und -Instandhaltung verwendet wird.
01.01.20fluorierten neuen Treibhausgasen mit einen GPW ≥ 2500, welches zur Kälteanlagenwartung und -Instandhaltung (Füllmenge: ≥ 40 Tonnen CO2-Äquivaltent) verwendet werden. Die Verwendung von recycelten Kältemitteln ist gestattet.
01.01.30fluorierten Treibhausgasen mit einen GPW ≥ 2500, welches zur Kälteanlagenwartung und -Instandhaltung (Füllmenge: ≥ 40 Tonnen CO2-Äquivaltent