
Änderung der F-Gas-Verordnung 2015
Dem Kompromisstext zur Neufassung der EU-F-Gas-Verordnung wurde am 12. März 2014 vom Plenum des Europäischen Parlaments zugestimmt. Nachdem die Mitgliedsstaaten den Entwurf am 14. April 2014 bewilligt haben, tritt die Verordnung damit ab 01. Januar 2015 in Kraft.
Hier ein Überblick, über die wichtigsten Erneuerungen:
- Der Betreiber verantwortet, dass auch das ausführende Personal und nicht nur die Auftragsfirma, ChemKlimaschutzV zertifiziert ist.
- Der Verkauf von nicht hermetischen vorgefüllten Anlagen an Endnutzer ist nur erlaubt, wenn qualifiziertes Fachpersonal die Anlagen installiert und in Betrieb nimmt.
- Die Einheit Tonnen CO2, ersetzt ab den 01. Januar 2015 die Einheit kg Kältemittel. Errechnet wird sie aus dem GWP (Treibhauspotential) mal der Füllmenge.
- Das Klimaerwärmungspotential eines Treibhausgases im Verhältnis zu Kohlendioxid (CO2) wird durch dieses Treibhauspotential GWP ("global warming potential") ausgedrückt.
Weiterhin richtet sich mit der neuen Verordnung das Intervall für die geforderten Dichtheitsprüfungen nach dem CO2-Äq.
Dichtheitsprüfungen | Mind. alle 3 Monate | Mind. alle 6 Monate | Mind. alle 12 Monate |
Neue F-Gas-Verordnung (CO2eq (Qty x GWP) | ≥ 500 t CO2eq (z.B. R410A: <240 kg) * mind. alle 12 Monate | 50–500 t CO2eq (z.B. R410A: 24-240kg) * mind. alle 12 Monate | 5-50 t CO2eq (z.B. R410A: 2,4-24kg) Gilt nicht für herme- tisch ge- schlossene Anlagen < 10 Tonnen CO2eq * mind. alle 24 Monate |
Bestehende F-Gas-Verordnung | ≥ 300 kg * mind. alle 6 Monate | 30-300 kg * mind. alle 12 Monate | 3-30 kg Gilt nicht für herme- tisch ge- schlossene Anlagen < 6 kg |
* Wenn automatische Leckagekontrollen vorhanden sind:
Termine:
Verbote des Inverkehrbringens gemäß Art. 11 Abs. 1 Anhang III
Datum | Verboten ist, das Inverkehrbringen von: |
01.01.15 | privat genutzten Gefrier- und Kühlgeräten, welche HFKW mit einen GWP ≥ 150 enthalten |
01.01.20 | gewerblich genutzten Gefrier- und Kühlgeräten, welche HFKW mit einen GWP ≥ 2500 enthalten |
01.01.20 | ortsfesten Kälteanlagen, welche HKFW enthalten mit einen GWP ≥ 2500 enthalten (Kühlungen auf unter -50°C sind ausgenommen) |
01.01.20 | mobilen Raumklimageräten, welche HKFW enthalten mit einen GWP ≥ 150 enthalten |
01.01.20 | gewerblich genutzten Gefrier- und Kühlgeräten, welche HFKW mit einen GWP ≥ 150enthalten |
01.01.20 | gewerblich genutzten zentralisierten mehrteiligen Kälteanlagen (Nennleistung: ≥ 40 kw), welche HFKW mit einen GWP ≥ 150 enthalten. (Ausgenommen sind Primärkreisläufe von Kaskadensystemen, diese dürfen HFKW mit einen GWP ≤ 1500 verwenden.) |
01.01.25 | Mono-Splitklimageräten (< 3kg fluorierter Treibhausgase), welche HFKW mit einen GWP ≥750 enthalten. |
Service:
Datum | Verboten ist die Verwendung von: |
01.01.15 | R22, welches zur Kälteanlagenwartung und -Instandhaltung verwendet wird. |
01.01.20 | fluorierten neuen Treibhausgasen mit einen GPW ≥ 2500, welches zur Kälteanlagenwartung und -Instandhaltung (Füllmenge: ≥ 40 Tonnen CO2-Äquivaltent) verwendet werden. Die Verwendung von recycelten Kältemitteln ist gestattet. |
01.01.30 | fluorierten Treibhausgasen mit einen GPW ≥ 2500, welches zur Kälteanlagenwartung und -Instandhaltung (Füllmenge: ≥ 40 Tonnen CO2-Äquivaltent |