
Änderungen zur Künstlersozialabgabe
Seit 1983 sind Künstler und Publizisten bei der Künstlersozialkasse (KSK) renten- und Krankenversichert. Dieser Kasse speist sich dem Beitrag der Künstler und Publizisten selbst, einem Bundeszuschuss und einer sog. Verwerterabgabe.
Zur Zahlung der Verwerterabgabe sind neben den klassischen Nutzern (Orchester, Fernsehen, Galerien usw.) auch grundsätzlich alle Unternehmen und damit auch Handwerksbetriebe verpflichtet, die Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten für Werbezwecke oder Öffentlichkeitsarbeit erteilen.
Am 01.01.2015 trat das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) in Kraft. Folgende Regelungen sind getroffen worden.
- Geringfügigkeitsgrenze (§ 24 Abs. 3 KSVG)
- Betriebsprüfungen (§§ 28p SGB IV, 35 KSVG)
- Ausgleichsvereinigung (§ 32 KSVG)
- Bußgelder (§ 36 Abs. 3 KSVG)
FAZIT
Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen bzw. Verwerter (Handwerker) sozialabgabenpflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Aus diesem Grund ist die Abgabepflicht durch die Handwerker selbst zu prüfen.