
Altanschließer: Ansprüche nach Karlsruher Beschluss?
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz gegen das Grundgesetz verstößt. Wir informieren, was dies für Cottbuser Altanschließer bedeutet.
Die schlechte Nachricht: Der Beschluss der Verfassungsrichter wirkt nicht automatisch für jedermann. Vielmehr ist zwischen verschiedenen Fällen zu unterscheiden:
1. Altanschließer mit laufenden Klagen:
Die Verwaltungsrichter werden den Beschluss berücksichtigen. Die Klage gegen den Beitragsbescheid wird wohl erfolgreich sein.
2. Altanschließer, deren Klageverfahren abgeschlossen sind (Keine Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts):
Der Beitragsbescheid bzw. das Urteil haben Bestand. Eine Rückforderung ist nicht erzwingbar. Es besteht aber die Möglichkeit bei der Stadt Cottbus zu beantragen, den Beitragsbescheid zurückzunehmen und den Beitrag zurückzufordern. Ob die Stadt Cottbus darauf eingeht, ist eine politische Entscheidung, die noch nicht getroffen ist.
3. Altanschließer, die bezahlt haben und keinen Widerspruch eingelegt haben:
Es gilt das zu 2. Gesagte. Der rechtswidrige Beitragsbescheid ist bestandskräftig. Ein Antrag auf Rücknahme und Rückzahlung kann gestellt werden.
4. Altanschließer, die Widerspruch eingelegt haben, über den noch nicht entschieden wurde (egal, ob der Beitrag schon gezahlt wurde oder noch nicht):
Die Stadt Cottbus hat die Entscheidung über viele Widersprüche ausgesetzt, um weitere Gerichtsverfahren zu vermeiden. Die Widerspruchsbescheide werden nun nachgeholt. Wie lang dies dauert, ist noch nicht klar. Wir gehen davon aus, dass die Widersprüche in allen Fällen Erfolg haben werden, bei denen der Anschluss bis Ende 1999 hergestellt wurde, der Beitragsbescheid aber erst ab 2004 gekommen ist. Bei Anschlüssen, die danach hergestellt wurden, dürften die Widersprüche vermutlich keinen Erfolg haben. Hier bleibt abzuwarten, wie die Stadt Cottbus die Rechtslage einschätzen wird. Auch politische Erwägungen werden eine Rolle spielen.
Fazit:
Wir empfehlen Altanschließern, die sich noch im Widerspruchsverfahren befinden, die Stadt Cottbus aufzufordern, über den Widerspruch zu entscheiden und bereits geleistete Beträge zurückzufordern. Hierfür sollte eine Frist von ca. einem Monat gesetzt werden. Sollte die Stadt nicht reagieren, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Untätigkeitsklage zu erheben. Dies hat den Vorteil, dass der Rückzahlungsanspruch ab Rechtshängigkeit verzinst wird. Eine solche Klage sollte allerdings nicht ohne anwaltliche Unterstützung eingereicht werden.