Richter Hammer
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Altgesellenregelung: Schwarzarbeitsjahre zählen nicht

Bundesverwaltungsgericht verneint die nachträgliche Legalisierung von zulassungspflichtigen Handwerksbetrieben, deren Inhaber ohne Qualifizierung bearbeitet haben.

In den zulassungspflichtigen Handwerken braucht der Inhaber eines Betriebes in der Regel den Meistertitel. Wer hingegen einen Gesellenbrief und sechs Jahre Berufserfahrung hat, davon vier in leitender Stellung, kann von der Altgesellenregelung Gebrauch machen (Ausnahme: Gesundheitshandwerke).

Vom höchsten Verwaltungsgericht war die Frage zu beurteilen, ob auch Jahre mitzählen, in denen der Geselle schwarzgearbeitet hat. Konkret ging es um einen Maler und Lackierer, der mehrere Jahre seinen eigenen, nicht eingetragenen Ein-Mann-Betrieb geführt hatte. Die Richter haben letztinstanzlich entschieden, dass die "illegalen" Berufsjahre nicht angerechnet werden.

So werde der Anreiz vermieden, ohne Eintragung tätig zu werden und die Altgesellenregelung auszunutzen. Es könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Handwerker die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten habe. Dies wolle der Gesetzgeber ebenso wenig in Kauf nehmen wie die Benachteiligung rechtstreuer Handwerksgesellen.

Das Urteil (Aktenzeichen 8 C 12.14 vom 13. Mai 2015) ist uneingeschränkt zu begrüßen, denn die Altgesellenregelung ist und bleibt die Ausnahme. Sie ist deshalb restriktiv zu verstehen.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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