Recht Widerruf
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Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Keine pauschale Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn!

Das sagt nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG), das am 25. Mai 2016 das erste Mal über die Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn zu entscheiden hatte (Az. 5 AZR 135/16) und damit zugleich die erste höchstrichterliche Entscheidung seit Mindestlohneinführung erlassen hat.

Hintergrund der Entscheidung: Es ging um die in der Praxis sehr bedeutsame Frage, ob Entgeltbestandteile, die neben dem vereinbarten Stundenvergütung gezahlt werden, den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde erhöhen oder hierauf anzurechnen sind.

Zum Fall:

Der Arbeitsvertrag der Klägerin, eine Angestellte des Klinik-Service-Center Brandenburg, sieht neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Durch eine Betriebsvereinbarung änderten sich die Auszahlungsmodalitäten des jährlich gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Diese wurden nunmehr monatlich zu 1/12 gezahlt und vom Arbeitgeber auf den Mindestlohn angerechnet.
Die Klägerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht sprach der der Klägerin Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 0,80 Euro brutto zu und wies ihre Berufung im Übrigen zurück.
Die von der Klägerin eingelegte Revision blieb ohne Erfolg. Das BAG bestätigte mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung der Vorinstanz, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des Mindestlohngesetzes: Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt (monatlich zu jeweils 1/12), vorbehaltlos sowie unwiderruflich zahlt. Damit ist der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den beanspruchten Zeitraum erfüllt. Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge.

Fazit: Damit hat das BAG wesentliche Fragen zur Anrechnung von Leistungen auf den Mindestlohn beantwortet: Entscheidend ist stets die Zweckbestimmung, die der jeweiligen Sonderzahlungen zugeschrieben wird.

Werden Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld zum Fälligkeitsdatum des Mindestlohns anteilig (1/12 pro Monat) und unwiderruflich gezahlt, sind diese anrechenbar und zwar dann, wenn sie zumindest auch als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleitung gezahlt werden. Verfolgen die Zahlungen dagegen andere Zwecke, können sie nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.



Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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