Steuer
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Anwendbarkeit der 44-Euro-Grenze bei Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2013 darüber informiert, dass die Übernahme von Beiträgen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (Absicherungen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes) durch den Arbeitgeber grundsätzlich Barlohn darstellt und die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (8 Absatz 2 Satz 9 EStG; ab 2014: § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) nicht anwendbar ist.

Die vom BMF dargestellten Grundsätze sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

Das Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen finden Sie im Anhang.