
Arbeitgeber können Dankesformel im Arbeitszeugnis frei formulieren
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. Dezember 2012, kann ein Arbeitnehmer nicht verlangen , dass sein Arbeitszeugnis mit einem Schlusssatz endet, in dem der Arbeitgeber ihm für die geleisteten Dienste dankt, sein Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (Az.: 9 AZR 227/11).
Wie aus den mittlerweile vorliegenden Urteilsgründen hervorgeht, ist der Arbeitgeber nach § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) nicht verpflichtet, auf die Gesamtnote eines Arbeitszeugnisses abgestimmte Schlusssätze zu verfassen. Dem Arbeitnehmer steht allerdings die Möglichkeit offen, die Entfernung des unliebsamen Abschlusssatzes zu fordern.
Das entsprechende Rundschreiben des UDH (Unternehmerverband Deutsches Handwerk) stellen wir Ihnen unter diesem Artikel zur Verfügung.