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Arbeitsrecht: Erholung vom Sonderurlaub

Das Arbeitsrecht hat seine Tücken. Bitter für den Arbeitgeber ist insbesondere, wenn er dem Arbeitnehmer entgegen kommen möchte und dafür draufzahlt. So wie bei einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6 Mai 2014 (Aktenzeichen 9 AZR 678/12).

Eine Arbeitnehmerin hatte unbezahlten Sonderurlaub mit ihrem Arbeitgeber vereinbart. Über einen Zeitraum von 9 Monaten war sie deshalb nicht für das Unternehmen tätig. Als sie aus dem Betrieb ausschied, verlangte sie die Abgeltung von Urlaubstagen, die sie nicht genommen hatte und nun auch nicht mehr nehmen konnte. Ein solcher Anspruch steht ihr tatsächlich zu. Das ist jedenfalls die Auffassung des obersten deutschen Arbeitsgerichts.

Der Urlaubsanspruch entsteht, ganz egal, ob das Arbeitsverhältnis ruht oder normal stattfindet und Lohn für Arbeit bezahlt wird. Das Gericht leitet dies aus dem Bundesurlausgesetz ab, dass hier nicht unterscheide. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann teilweise helfen: Sobald und nur wenn der Urlaubsanspruch über dem gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche liegt, kann auf diesen vertraglichen Mehranspruch durch eine Vereinbarung verzichtet werden.

Antje Feldmann

Antje Feldmann

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