Richter Hammer
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Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf gute Note bei mittelmäßiger Leistung

Bundesarbeitsgericht bleibt seiner Linie treu. Arbeitnehmer, die eine Arbeitsleistung erbracht haben, die als "durchschnittlich" einzustufen ist, dürfen in ihrem Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber weiterhin mit Note 3 bewertet werden.

Mit seinem Urteil vom 18. November 2014 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung bezüglich der Beurteilung von Arbeitszeugnissen festhält.

Das Recht eines Arbeitsnehmers auf ein Arbeitszeugnis ergibt sich aus § 109 der Gewerbeordnung. Bei der Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber stets gehalten, eine wohlwollende Beurteilung vorzunehmen.
Das BAG hat mit seiner Entscheidung nun verdeutlicht, dass ausgehend von diesem Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung eine solche nur im Rahmen der Wahrheit erfolgen muss. Das bedeutet, wer nur eine durchschnittliche Arbeitsleistung abgeliefert hat, darf auch dementsprechend bewertet werden.

Dabei entspricht eine durchschnittliche Leistung, die vom Arbeitgeber anhand der Zufriedenheitsskala mit der Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ bewertet wird, der Note 3 ("befriedigend"). Will der Arbeitnehmer eine bessere Note erhalten, so liegt es an ihm zu beweisen, dass er eine überdurchschnittliche Leistung erbracht hat und diese Leistung eine Benotung mit der Note 2 ("gut") oder sogar mit der Note 1 ("sehr gut") rechtfertigt.

Das bislang angewandte Bewertungssystem wurde damit bestätigt. Auch die von der Vorinstanz herangezogenen Studien zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung ändern an der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nichts. Denn auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Zeugnisnoten kommt es gerade nicht an, da nicht ausgeschlossen ist, dass diese Studien auch sog. Gefälligkeitszeugnisse erfassen und somit kein Rückschluss von der vergebenen Zeugnisnote auf die tatsächliche Qualität der Leistung gezogen werden kann.

Fazit

Arbeitszeugnisse müssen auch in Zukunft wohlwollend sein, aber der Arbeitgeber muss kein falsches Zeugnis ausstellen.

Praxistipp

Für die Erstellung von Arbeitszeugnissen gibt es im Internet unter http://www.arbeitszeugnisgenerator.de/ ein sehr nützliches Hilfsmittel.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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Antje Feldmann

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