justitia, justiz, gerechtigkeit, waage, waagschale, schale, figur, statue, frankfurt, römer, metall, denkmal, gericht, ausgleichen, arm, halten, himmel, gerichtsverhandlung, verhandlung, gesetz, gesetze, legislative, jura, paragraph, staat, verteidigung, anklage, urteil, richter, rechtsanwalt, frau, justice, law, scale, balance, sky
liveostockimages - Fotolia

BAG zu nachtraglichen Wettbewerbsverboten

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichts (BAG) vom 22.03.2017 (Az. 10 AZR 448/15) sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur wirksam, wenn zugleich eine Entschädigungszahlung vereinbart wird. Auch eine sog. salvatorische Klausel kann deren Fehlen nicht heilen - selbst dann nicht, wenn ds Ganze zum Vorteil des Arbeitnehmers ginge.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin als ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten, bei der sich von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau beschäftigt war, die Zahlung einer Karenzentschädigung i.H.v. monatlich 604,69 EUro brutto gefordert.

Die im Arbeitsvertrag enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelten ein Wettbewerbsverbot für die Klägerin. Danach durfte sie für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für kein Konkurrenz-Unternehmen der Beklagten tätig werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 Euro vereinbart. Eine Karenzentschädigung sah der Arbeitsvertrag nicht vor. Die "Nebenbestimmungen" des Arbeitsvertrags enthielten eine sog. salvatorische Klausel, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung solle eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.

Das Arbeitsverhältnis wurde schließlich durch eine ordentliche Kündigung der Klägerin beendet.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des BAG Erfolg.

Denn Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Der Arbeitgeber könne aufgrund einer solchen Vereinbarung nicht verlangen, dass der Angestellte keine neue Stelle bei einem Konkurrenzunternehmen antrete. Ebensowenig könne im Umkehrschluss der ehemalige Mitarbeiter bei Einhaltung des nichtigen Verbots eine Entschädigung nach dem Gesetz verlangen.

Eine salvatorische Klausel könne die unwirksame Passage nicht heilen, selbst wenn sie in eine für den Arbeitnehmer einseitig vorteilhafte Verbotsregelung umgedeutet würde. Es gebe eine Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen, so die Richter.

Dies mache es erforderlich, dass sich ihre Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eindeutig aus der Vereinbarung entnehmen lasse. Bei der salvatorischen Klausel sei jedoch zuvor eine wertende Entscheidung über die Wirksamkeit und den genauen Inhalt der Regelung nötig. 

Fazit: Salvatorische Klauseln (vom lateinischen "salvatorius" = "bewahrend") sind ein verbreitetes Mittel, um Verträge abzusichern, in denen sich möglicherweise unwirksame Bestimmungen befinden. Ein Allheilmittel sind solche Klauseln allerdings nicht.

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de

HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Altmarkt 17

03046 Cottbus

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de