Uhr
fotomek - Fotolia

BAG zur Nachweispflicht bei Arbeitszeitkonten

Weil ihr Arbeitgeber ihre Arbeitszeiten vertragswidrig nicht erfasst hat, führte eine Arbeitnehmerin selbst Buch über ihre abgeleisteten Arbeitsstunden. Diese Dokumentation der Überstunden reichte aber nicht aus, um einen Ausgleichsanspruch zu begründen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 23.09.2015 (Az.: 5 AZR 767/13).

Zum Fall

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber im Jahr 2008 eine Arbeitszeitaufstellung mit einem Überschuss von 414 Stunden erhalten hatte. In der Folgezeit führte der Arbeitgeber mit dem Verweis auf eine vereinbarte Vertrauensarbeitszeit vertragswidrig kein Arbeitszeitkonto mehr. Die Arbeitnehmerin legte daraufhin eine eigene Liste an, in der sie überobligatorisch geleistete Arbeitsstunden (Überstunden) eintrug und saldierte, ohne jedoch dem Arbeitgeber die Aufzeichnungen vorzulegen. Aus dieser Aufstellung ergab sich für den Zeitraum von 2008 bis 2011 eine Plus-Differenz von 643 Stunden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Arbeitnehmerin nunmehr die Abgeltung der vollen 1.057 Stunden.

Die Entscheidung

Vor dem BAG hatte die Arbeitnehmerin nur teilweise Erfolg.

Nach Auffassung der Richter muss der Arbeitgeber nur die im Arbeitszeitkonto ausgewiesenen und in 2008 bescheinigten 414 Plusstunden bezahlen. Die von der Arbeitnehmerin eigenständig notierten Stunden sind hingegen nicht zu vergüten.

Als Begründung führte das Gericht an, dass die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Zeitgutschrift für Überstunden nicht allein dadurch nachweisen konnte, dass sie aufgezeichnet hatte, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet hat. Sie hätte darüber hinaus darlegen müssen, dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen waren. Die von der Arbeitnehmerin selbst gefertigten Arbeitszeitaufstellungen genügten hierzu jedenfalls nicht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber die Führung eines Arbeitszeitkontos vertragswidrig unterlassen hat. Der pauschale Einwand der Klägerin, die Überstunden sind aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens und insbesondere auch deswegen angefallen, weil auf Weisung des Geschäftsführers sämtliche Geschäftsanfälle sofort bearbeitet werden mussten, überzeugte das BAG nicht.

Die 414 auf dem Arbeitszeitkonto bescheinigten Stunden muss der Arbeitgeber dagegen bezahlen. Denn mit der vorbehaltlosen Mitteilung des Saldos hat das Unternehmen den daraus resultierenden Auszahlungsanspruch streitlos gestellt, so dass dieser nicht mehr verfallen kann. Dem Argument des Arbeitgebers, dass Vertrauensarbeitszeit und Saldierung von Plus- und Minusstunden nicht miteinander vereinbar sind, ist das BAG nicht gefolgt. Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit steht nach Ansicht der Arbeitsrichter weder der Führung eines Arbeitszeitkontos noch der Abgeltung eines aus Mehrarbeit resultierenden Zeitguthabens entgegen. "Vertrauensarbeitszeit" bedeutet lediglich, dass der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht auch ohne Kontrolle der Arbeitszeiten erfüllt. Will der Arbeitgeber im Nachhinein den einmal bescheinigten Saldo auf dem Arbeitszeitkonto nicht vergüten, muss er nachweisen, inwiefern sich der Saldo reduziert hat. Diesen Nachweis blieb der Arbeitgeber schuldig.

Fazit

Das BAG verdeutlicht mit dieser Entscheidung, dass Arbeitnehmer auch bei einem vereinbarten Arbeitszeitkonto nicht durch unaufgeforderte Mehrarbeit ihren Vergütungsanspruch selbst bestimmen können. Der Arbeitgeber muss sich Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto also nicht "aufdrängen" lassen. Das heißt allerdings nicht, dass sich Arbeitgeber zurücklehnen können. Denn bei der Führung eines Arbeitszeitkontos muss größte Sorgfalt an den Tag gelegt werden. Insbesondere im Hinblick auf einen einmal vorbehaltlos ausgestellten Saldo gibt es im Nachhinein – ohne entsprechende Nachweise – im Grunde kein zurück mehr.

Bei Fragen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren: Anne-Kathrin Selka, 0355 7835 - 138

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Altmarkt 17

03046 Cottbus

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de