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Nun doch kein "absolutes" Vorbeschäftigungsverbot?BAG zur sachgrundlosen Befristung

Rückblick:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im letzten Jahr entschieden (Beschl. v. 06.06.2018, Az 1 BvL 7/14, BvL 7/14, 1 BvR 1375/14), dass der Wortlaut des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eindeutig und eine sachgrundlose Befristung danach nur zulässig sei, wenn nicht mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Damit erteilte das BVerfG der bis dato vorgenommenen Korrektur der gesetzlichen Regelung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Absage. Das BAG legte bis dato den §14 Abs. 2 S. 2 TzBfG derart aus, dass das sog. Vorbeschäftigungsverbot nur drei Jahre zurückreiche. Diese Auslegung überschreite die Grenze richterliche Rechtsfortbildung, urteilte das BverfG. Denn der Gesetzgeber habe sich erkennbar gegen die Möglichkeit der mehrfachen sachgrundlosen Befristung entschieden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gebe es nur äußerst selten.

Was geschah danach?

In seiner Entscheidung nach der "Rüge" hatte das BAG (Urt v. 23.01.2019, 7AZR 733/16) die Marschrute des BVerfG übernommen und unternahm den Versuch der Konkretisierung dieser Anforderungen. Es kam zu dem Ergebnis, dass ein acht Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis kein sehr langer Zeitraum in diesem Sinne sei.

Die aktuelle Entscheidung

Die aktuelle Entscheidung des BAG zur sachgrundlosen Befristung (Urt. v. 21.08.2019, 7 AZR 452/17) beschreibt nun anscheinend erstmal einen echten Ausnahmefall.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin war in der Zeit vom 22. Oktober 19914 bis zum 30. November 1992 bei dem beklagten Arbeitgeber als Hilfsarbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2014 stellte die Beklagte die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein. Das zunächst bis zum 30. Juni 2015 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis wurde später zum 30. Juni 2016 verlängert. 

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni 2016 beendet wurde.

Entscheidung des BAG: Das BAG gab der beklagten Arbeitgeberin recht. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei ohne Sachgrund wirksam. Die Vorbeschäftigung liege hier mit 22 Jahren sehr lange zurück. Die Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten bestehe in diesem Fall nicht mehr und das Verbot sie dann nicht mehr erforderlich, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.

Besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des in §14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten, läge nicht vor.

Fazit

Dass auch das BVerfG das Vorbeschäftigungsverbot nicht als ein "absolutes" betrachtet, ist bereits in der Entscheidung aus dem letzten Jahr angeklungen. Und ebenso bleibt zukünftig ein Restrisiko, ob eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte sachgrundlose Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung wirksam ist oder nicht. Daher sind Arbeitgeber weiterhin gut beraten, bei sachgrundlosen Befristungen sorgfältig zu prüfen, ob und wenn ja, wann und für welchen Zeitraum bereis eine Vorbeschäftigung bestanden hat.

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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