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Beförderung von Gütern im Handwerk

Lenkzeiten, Tachografenpflicht, Führerscheine – wer gewerblich Güter transportiert, muss zahlreiche Vorschriften beachten. Handwerker, obwohl keine hauptberuflichen Transporteure, sind ebenfalls betroffen.

Nutzt ein Handwerker ein Fahrzeug (mit oder ohne Anhänger) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,8 t bis 3,5 t zum Warentransport, dann müssen unter Umständen bereits Lenk- und Ruhezeiten beachtet werden. Haben die Fahrzeuge mehr als  3,5 t zulässige Gesamtmasse, dann muss folgende Punkte beachtet werden: Lenk- und Ruhezeiten, die Abgrenzung von Gewerblichem Güterverkehr und Werkverkehr, die Personalqualifikation, also der Geltungsbereich des Führerscheins.

Lenk- und Ruhezeiten
Bei Fahrzeugen über 2,8 t bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ist bei der Beförderung von Gütern, die zur Ausübung des Berufes benötigt werden, keine Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten mittels Tachografen notwendig, da im Handwerk das Befördern in der Regel nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

Für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse gilt die Tachografenpflicht nur dann nicht,  wenn das Fahrzeug maximal in einem Radius von 50 km um den Betrieb eingesetzt wird und das Befördern nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Wird weiter gefahren, sind Fahrtenschreiber oder digitale Tachografen zu verwenden.

Hat das Fahrzeug eine zulässige Gesamtmasse größer 7,5 t, ist unabhängig von der Entfernung  in jedem Fall ein Tachograf notwendig. Für den gewerblichen Güterverkehr benötigt man ab 3,5 t zulässige Gesamtmasse eine Erlaubnis des Landratsamtes, die erteilt wird, wenn der Unternehmer die notwendige Fachkunde nachweist sowie die entsprechende Versicherungsleistung erbringt. Erlaubnisfrei ist der Güterverkehr, wenn im Werkverkehr befördert wird. 

Werkverkehr bedeutet, dass alle nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden.

  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens  geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Wird Werkverkehr durchgeführt, ist vom Unternehmen eine formlose Anzeige beim Bundesamt für Güterverkehr notwendig. Das Formular dazu kann beim Bundesamt heruntergeladen werden.

Personalqualifikation
Findet gewerblicher Güterkraftverkehr statt, müssen Führerscheininhaber der Klassen C1, C1E (Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t und Kombinationen mit Anhängern) bzw. alte Führerscheinklasse 3  sowie C und CE (Fahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 7,5 und Kombinationen) bzw. alte Führerscheinklasse 2 bis 1.9.2014 eine Qualifikation von 35 h Stunden nachweisen, die auch im Führerschein mit der Ziffer 95 eingetragen werden muss. Für den Werksverkehr gilt das nicht.

Handelt es sich bei den Waren um gefährliche Güter, sind noch zusätzliche Anforderungen aus dem Gefahrgutrecht zu erfüllen.