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BFH Urteil zur 1 %-Regelung bei Nutzung von mehreren Fahrzeugen

Mit Urteil vom 13.6.2013, VI R 17/12, veröffentlicht am 23.10.2013, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für Arbeitnehmer bei der Nutzung von mehr als einem Kfz zur privaten Nutzung der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung anzuwenden ist.

Im Urteilsfall bekam der Arbeitnehmer einer GmbH (Gesellschafter-Geschäftsführer) zwei Kfz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen. Das Finanzamt setzte für jedes einzelne Fahrzeug ein Sachbezug auf der Grundlage der 1 %-Regelung als lohnsteuerlichen Vorteil an. Der Kläger war der Ansicht, dass nur für das teurere Fahrzeug die 1 %-Regelung anzuwenden ist. Der BFH bestätigt im Grundsatz die Auffassung des Finanzamtes.

Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung, führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Die tatsächliche Nutzung spielt dabei keine Rolle. Der geldwerte Vorteil umfasst die Nutzung des Fahrzeugs selbst sowie sämtliche Kosten. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht erst mit der tatsächlichen privaten Nutzung zu.

Der Wortlaut der 1 %-Regelung bietet für den BFH keinen Anhalt für die Annahme, dass bei der Möglichkeit der Nutzung von mehr als einem Fahrzeug die Regelung nur für ein Fahrzeug gelten soll.

Der BFH sieht keinen Grund, die Bestimmung einschränkend auszulegen. Vielmehr wird dem Arbeitnehmer bei zwei Fahrzeugen zur Privatnutzung ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder - soweit arbeitsvertraglich erlaubt - einem Dritten überlassen. Er erspart sich dadurch den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste. Die doppelte Belastung kann der Arbeitnehmer nur durch die Führung eines Fahrtenbuches mindern. Nur durch ein Fahrtenbuch kann eine eventuelle Nichtnutzung oder eine geringere Nutzung nachgewiesen werden.