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sferrario1968

Richter bringen fünfjährige Gewährleistungsfrist zur AnwendungBGH entscheidet über Gewährleistung bei Auf-Dach-Solaranlagen

Der Eigentümer einer Tennishalle hatte sich nachträglich eine Photovoltaikanlage aufs Dach montieren lassen, 335 Module mit einer Gesamtfläche von rund 450 qm. Die Module wurden auf einer Unterkonstruktion montiert, die fest mit dem Dach verbunden ist. Die Wechselrichter waren im inneren der Halle untergebracht, dort befand sich auch eine Kontroll- und Steuerungsanlage, Stromleitungen führten zu einem außerhalb der Halle befindlichen Verteilerkasten.500 m Kabel wurden verlegt. Die Solaranlage brachte nicht die vereinbarte Leistung, weshalb der Tennishallenbetreiber die Vergütung um 25 % senken wollte und eine entsprechende Rückforderung gerichtlich geltend machte.
Kern des Streits war, ob der Anspruch auf Minderung verjährt ist oder nicht. Nach § 634a BGB verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk nach 5 Jahren, ansonsten nach 2 Jahren. Die Abgrenzung treffen die Richter so: „bei Bauwerken“ ist anzunehmen, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Im vorliegenden Fall ist der feste Einbau aufgrund der vielen verbauten Komponenten ohne weiteres zu bejahen. In dem Einbau der vielen Teile ist zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle zu sehen und die Solaranlage dient auch dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.
Fazit: Unternehmen, die Solaranlagen liefern und bauen, müssen damit rechnen, fünf Jahre für Mängel haften zu müssen. Ob die Beurteilung bei einer kleineren weniger komplexen Anlage genauso ausfallen muss, ist nicht gesichert, hier wird der Handwerker gut argumentieren müssen, warum sein Fall anders gelagert ist.
Die Entscheidung (BGH VII ZR 348/13 vom 2.6.2016) ist abrufbar unter Link